Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

2. Dienstlicher Umgang mit Schusswaffen und Munition (§ 55 Abs. 1 WaffG)

2.1 

1Das Staatministerium der Justiz und dessen Bedienstete sind von den Vorschriften des WaffG befreit, soweit sie dienstlich tätig werden und das WaffG nichts anderes bestimmt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). 2Die Gerichte und die übrigen Dienststellen des Geschäftsbereichs sowie deren Bedienstete sind nach § 55 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 5 Nrn. 1 und 4 AVWaffBeschR von der Einhaltung des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen befreit, soweit sie dienstlich tätig werden und das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Bedienstete in diesem Sinn sind Richter und Richterinnen, Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

2.1.1 

1Für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit im Sinn der Nr. 2.1 sind die Justiz- und Justizvollzugsbediensteten, denen die Vorführung von Gefangenen obliegt (Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. Februar 1985, JMBl S. 41), denen sonstige Aufgaben im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten (JSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 300-12-5-J), geändert durch Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275), übertragen sind oder die nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), geändert durch Art. 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275), unmittelbaren Zwang anwenden dürfen. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl S. 89, BayRS 3122.2.2-J) bleibt unberührt.

2.1.2 

1Im Übrigen sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete von den Vorschriften des Waffengesetzes nur dann befreit, wenn ihnen ein dienstlicher Auftrag zum Führen einer Waffe im Einzelfall erteilt worden ist. 2Ein derartiger Auftrag ist nur zu erteilen, wenn ein Bediensteter oder eine Bedienstete während des Dienstes durch Angriffe gefährdet erscheint oder wenn Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt die Bewaffnung anderer als der in Nr. 2.1.1 genannten Personen dringend erfordern. 3Entsprechend der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit des Waffenführens ein strenger Maßstab anzulegen.

2.2 

Ein dienstlicher Auftrag, über eine im Eigentum des oder der Bediensteten stehende Schusswaffe dienstlich die tatsächliche Gewalt auszuüben oder die Waffe zu führen, ist nicht zu erteilen.

2.3 

Die Befreiung nach § 55 Abs. 1 WaffG gilt, soweit der Dienstauftrag reicht, im gesamten Bundesgebiet.

2.4 

1Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nr. 55.1 WaffVwV hingewiesen. 2Wegen der Kennzeichnung, Aufbewahrung, Wartung und Kontrolle von Waffen und Munition wird auf die gesondert ergangenen Bestimmungen hingewiesen.

2.5 

1Für den Erwerb von Waffen und Munition zu dienstlichen Zwecken sind die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz selbst zuständig (§ 2 Satz 1 WaffVJuM). 2Waffen und Munition dürfen nach Art und Menge nur erworben werden, soweit dies zur Erfüllung der Dienstaufgaben zwingend erforderlich ist.