Text gilt ab: 14.12.2013
3.
3.1
Die für die Erfassung, Speicherung und Auswertung zulässigen Personal- und Stellendaten sind in der jeweils gültigen Fassung der als Anlage beigefügten Verfahrensbeschreibung für VIVA-PSV zur datenschutzrechtlichen Freigabe nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) abschließend aufgeführt.
3.2
Die in dem Verfahren VIVA-PSV gespeicherten Daten werden mit Daten aus anderen EDV-Verfahren nur verknüpft, wenn hierzu eine gesonderte Vereinbarung mit den Hauptpersonalvertretungen getroffen wurde oder diese ausdrücklich zugestimmt haben.