Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2019

3. Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Zentrale Einrichtung übt der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft aus, bei dem sie errichtet ist. Die weitere Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt.