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Text gilt ab: 01.10.2013

4. Organisatorische Vorbereitung

Das Betriebspraktikum kann nur nach gründlicher Vorbereitung in dafür geeigneten Betrieben durchgeführt werden; hierfür kommen alle Wirtschaftsbereiche in Betracht, aber auch alle geeigneten Einrichtungen der öffentlichen Hand. Schon bei der Auswahl der Betriebe ist eine enge Zusammenarbeit der Schule mit allen beteiligten Stellen notwendig.
Das Staatliche Schulamt berät die Schule bei der Vorbereitung. Im Mittelschulverbund ist die Koordinierung der Betriebspraktika Aufgabe des Verbundkoordinators. Die Lehrkraft legt die Planung im Einvernehmen mit den Betrieben schriftlich fest und legt sie der Schulleitung zur Genehmigung vor. Dabei soll sich die Lehrkraft darum bemühen, dass jeder Betrieb eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter benennt, der während des Betriebspraktikums die Schülerinnen und Schüler verantwortlich betreut. Bei der Auswahl der Betriebe ist darauf zu achten, dass sie sich nach Möglichkeit in der Nähe der Schule oder am Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers befinden. Die Schule tritt wegen etwaiger Schülerbeförderung, deren Kosten zum notwendigen Schulaufwand zählen, vorab mit dem Aufgabenträger in Verbindung und klärt ihre Durchführung.
Die Erziehungsberechtigten werden an Elternabenden der entsprechenden Jahrgangsstufe oder auf andere geeignete Weise frühzeitig über Ziele und Durchführung des Betriebspraktikums sowie über den Versicherungsschutz informiert.
Eine ärztliche Untersuchung der Schülerinnen und Schüler vor Beginn des Betriebspraktikums ist nicht notwendig. Besteht bei der angestrebten Tätigkeit allerdings eine höhere Infektionsgefährdung als im gewöhnlichen Alltag, sind entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und gegebenenfalls Impfungen vorzunehmen, deren Kosten von der beschäftigenden Einrichtung zu tragen sind, vgl. insoweit die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sofern die Schülerinnen und Schüler jedoch im Rahmen des Betriebspraktikums eine der in § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) genannten Tätigkeiten ausüben sollen, müssen sie dem Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit einen ärztlichen Nachweis gemäß § 43 Abs. 1 IfSG vorlegen, der nicht älter als sechs Wochen ist. Die dafür erforderlichen Untersuchungen bei den Gesundheitsämtern erfolgen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gebühren- und auslagenfrei.