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Text gilt ab: 01.10.2013

2. Dauer des Betriebspraktikums, Teilnahmepflicht, Versicherungsschutz

Das Betriebspraktikum ist nach Maßgabe des Art. 30 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eine Schulveranstaltung, für die in der Jahrgangsstufe 8 verpflichtend zwei Unterrichtswochen zu verwenden sind. Darüber hinaus kann für betriebliche Praktika bis zu einem Fünftel der Unterrichtszeit zur Verfügung gestellt werden. Es ist grundsätzlich für die ganze Klasse und im gleichen Zeitraum durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen auf verschiedene Betriebe aufgeteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Eine Vergütung darf von den Betrieben nicht gewährt werden.
Für das Betriebspraktikum besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Für Unfälle beim Betriebspraktikum gilt das gleiche Verfahren wie bei anderen Schulunfällen.
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst keine Haftpflichtversicherung. Vor Beginn des Betriebspraktikums ist daher von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der betreuenden Lehrkraft eine Haftpflichtversicherung im Namen der Erziehungsberechtigten abzuschließen, vgl. § 25 Abs. 3 Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern – Mittelschulordnung (MSO).