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Text gilt ab: 04.08.2022
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2126.2-G

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 24. September 2013, Az. L1d-G8360.82-2013/1-5

(AllMBl. S. 425)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes) vom 24. September 2013 (AllMBl. S. 425), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. August 2022 (BayMBl. Nr. 457) geändert worden ist

Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), folgende Bekanntmachung:

1. Ziel der Schutzimpfungen

Schutzimpfungen gehören zu den wirksamsten und sichersten Maßnahmen der Prävention von Infektionskrankheiten. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich; bleibende schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen werden nur in sehr seltenen Fällen beobachtet. Gleichzeitig kann durch hohe Impfquoten ein kollektiver Schutz der Bevölkerung erreicht werden. Dadurch können auch Personen geschützt werden, für die selbst eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Jeder Besuch von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen in der Arztpraxis oder im Gesundheitsamt sollte dazu genutzt werden, die Impfdokumente zu überprüfen, den Patienten über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen sachlich und objektiv aufzuklären und gegebenenfalls fehlende Impfungen nachzuholen. Gemäß § 34 Abs. 10 IfSG sollen zudem die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte von den Gesundheitsämtern und den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen Impfschutzes aufgeklärt werden.

2. Schutzimpfungen

2.1 

Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut – Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten – (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen. Darüber hinaus gelten die unter Nr. 4 genannten Sonderregelungen für Bayern. Dabei ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlungen der STIKO einschließlich der ergänzenden Hinweise zur Durchführung zu berücksichtigen.

2.2 

Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

2.3 

Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

3. Impfstoffe

3.1 

Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission zugelassen sind. Die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG) freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut oder das zuständige Bundesministerium von der Freigabe freigestellt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2 

Abweichend von Nr. 3.1 darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der in medizinisch begründeten Einzelfällen unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG importiert wurde oder der gemäß § 79 Abs. 5 AMG aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Abs. 1 AMG importiert wurde.

3.3 

Abweichend von Nr. 3.1 darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der von der STIKO ausdrücklich empfohlen wird. Hiervon umfasst sind alle länderspezifischen Bezeichnungen des Impfstoffs, sofern es sich um den gleichen Impfstoff handelt.

3.4 

Die Herstellerhinweise in der Gebrauchsinformation für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten.

4. Sonderregelungen

In Bayern werden über die Empfehlungen der STIKO hinaus – entsprechend den Anwendungsgebieten der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes und nach individueller Nutzen-Kosten-Abwägung durch den behandelnden Arzt – folgende Schutzimpfungen öffentlich empfohlen:

4.1 

Schutzimpfung gegen Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) ohne geographische Einschränkung

4.2 

Schutzimpfung gegen Influenza ohne Altersbegrenzung

4.3 

Schutzimpfung Hepatitis A und B ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation

4.4 

Schutzimpfung gegen Humane Papillomviren (HPV) ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation

4.5 

Schutzimpfung gegen Masern ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation

4.6 

Schutzimpfung gegen Varizellen ohne Altersbegrenzung bei begründeter Impfindikation.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 26. August 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 25. August 2013 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. April 2007 (AllMBl S. 224) außer Kraft.

Michael Höhenberger
Ministerialdirektor