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Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 23. Juli 2013, Az. VII.8-5 S 9500-3-7a.66 443

(KWMBl. S. 275)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse vom 23. Juli 2013 (KWMBl. S. 275), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 540) geändert worden ist

Nach § 53 Abs. 1 der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), können Bewerber, die keiner Schule angehören (externe Bewerber), als andere Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zugelassen werden.
Externe Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch haben für die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung als andere Bewerber nachzuweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BFSO); ein Erwerb des Berufsabschlusses als Kinderpflegerin bzw. als Kinderpfleger ohne diesen Nachweis ist nicht möglich.
Zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs bei der Prüfung, ob hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BFSO vorliegen, wird Folgendes bestimmt:

1.   Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse

Der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse gilt als erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber im Abschlusszeugnis einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten oder staatlich anerkannten Schule (auf dem Niveau der Haupt-/Mittelschule oder höher) mindestens die Note „ausreichend“ im Fach Deutsch bzw. Deutsch als Zweitsprache erzielt hat oder wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat.
Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, muss ein schriftlicher Deutsch-Sprachtest mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben absolviert (Nr. 2) und ein Bewerbungsgespräch an einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zur Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse geführt werden (Nr. 3).

2.   Schriftlicher Deutsch-Sprachtest

Die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Deutsch-Sprachtest werden zentral vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder von einer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragten Stelle erstellt.
Der schriftliche Deutsch-Sprachtest wird an einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege abgelegt.
Im schriftlichen Deutsch-Sprachtest werden die Bereiche „Leseverstehen“, „Ausdrucksvermögen“ und „formale Sprachbeherrschung“ geprüft. Das Anforderungsniveau der Aufgaben orientiert sich an der Niveaustufe B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Der schriftliche Deutsch-Sprachtest ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

3.   Bewerbungsgespräch zur Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse

Die Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse erfolgt im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege. Gesprächsgegenstand ist schwerpunktmäßig der bisherige Lebens- und Berufsweg der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungsbogens. Das Bewerbungsgespräch wurde erfolgreich geführt, wenn hierfür mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde.

4.   Verfahren

Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber ist schriftlich bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege zu beantragen (§ 53 Abs. 1 BFSO).
Die Schule entscheidet anhand der einzureichenden Bewerbungsunterlagen (§ 53 Abs. 2 BFSO) über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und über die Notwendigkeit einer Teilnahme an einem schriftlichen Deutsch-Sprachtest sowie an einem Bewerbungsgespräch.
Die schriftliche Prüfung und das Bewerbungsgespräch werden bei der Berufsfachschule durchgeführt, bei der die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber beantragt wurde oder der die Bewerberin bzw. der Bewerber von der Regierung zugewiesen wurde.

5.   Termine im Schuljahr 2023/2024

Der schriftliche Deutsch-Sprachtest für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an der Berufsfachschule für Kinderpflege 2024 anstreben, findet bayernweit am Dienstag, 5. März 2024, statt.
Die Terminierung des Bewerbungsgesprächs erfolgt jeweils durch die prüfende Schule.

6.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Die Bekanntmachung über die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse vom 28. November 2012 (KWMBl S. 403) tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor