Inhalt

Text gilt ab: 15.11.2023

4.   Verfahren

Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber ist schriftlich bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege zu beantragen (§ 53 Abs. 1 BFSO).
Die Schule entscheidet anhand der einzureichenden Bewerbungsunterlagen (§ 53 Abs. 2 BFSO) über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und über die Notwendigkeit einer Teilnahme an einem schriftlichen Deutsch-Sprachtest sowie an einem Bewerbungsgespräch.
Die schriftliche Prüfung und das Bewerbungsgespräch werden bei der Berufsfachschule durchgeführt, bei der die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber beantragt wurde oder der die Bewerberin bzw. der Bewerber von der Regierung zugewiesen wurde.