Text gilt ab: 15.11.2023

1.   Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse

Der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse gilt als erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber im Abschlusszeugnis einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten oder staatlich anerkannten Schule (auf dem Niveau der Haupt-/Mittelschule oder höher) mindestens die Note „ausreichend“ im Fach Deutsch bzw. Deutsch als Zweitsprache erzielt hat oder wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat.
Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, muss ein schriftlicher Deutsch-Sprachtest mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben absolviert (Nr. 2) und ein Bewerbungsgespräch an einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zur Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse geführt werden (Nr. 3).