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Text gilt ab: 30.08.2013

5. Auswirkungen

Bei Betrieben gewerblicher Art, die der Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer unterliegen, kann für die Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG (nämlich Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen) keine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung passiviert werden.