Text gilt ab: 30.08.2013

1. Sinn und Zweck der Neuregelung

Die Neuregelung ermöglicht es den Einrichtungsträgern, bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren für ihre – insbesondere leitungsgebundenen – Einrichtungen nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abzuschreiben, um so finanzielle Reserven für künftig entstehenden Kostenaufwand zu bilden.
Die Neuregelung beschränkt sich nicht auf die leitungsgebundenen Einrichtungen, soll aber hier wegen des erheblichen Investitionsbedarfs vornehmlich zur Anwendung kommen.
Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in neun deutschen Flächenländern; die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten ist auch in der Rechtsprechung dem Grunde nach anerkannt.