Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2018

1. Zusammenfassung von Grundsätzen zur Sicherheit an Schulen

1.1 Allgemeines

Ereignisse an Schulen wie ein schwerer Unfall, ein plötzlicher (Unfall-)Tod von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften, ein Suizidversuch oder Suizid, Amok- und Gewaltdrohungen sowie Amok- und Gewalttaten erfordern besondere Maßnahmen der Prävention und Intervention, um die Handlungsfähigkeit der Schule zu gewährleisten und eine gesundheitliche Schädigung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und weiteren Mitgliedern der Schulgemeinschaft so weit wie möglich zu vermeiden.

1.2 Aufgaben

Jede staatliche Schule hat wie bisher die Aufgabe, in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenarbeit mit dem Schulaufwandsträger und der Polizei ein Sicherheitskonzept, das sicherheitstechnische Maßnahmen und Verhaltenshinweise bei Gefahrenlagen einschließt, zu entwickeln und kontinuierlich zu aktualisieren. Jede Schule nimmt hierzu mit der Polizei Kontakt auf und lässt sich bei der Erstellung ihres Sicherheitskonzepts unterstützen. Über die Umsetzung der sicherheitstechnischen Maßnahmen entscheidet die Schule anschließend im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachaufwandsträger.
Jährlich bis zum 1. Oktober sowie anlassbezogen bei relevanten Änderungen während des laufenden Schuljahres
übermitteln staatliche Schulen an die Polizei und den Schulaufwandsträger ihr aktualisiertes Sicherheitskonzept im von den Empfängern gewünschten Umfang und
melden das Vorhandensein eines aktualisierten Sicherheitskonzepts den jeweils örtlich zuständigen Einrichtungen der Schulaufsicht.
Zur Erstellung und Aktualisierung des Sicherheitskonzepts und um im Krisenfall schnell und professionell handeln zu können, wird an jeder Schule ein schulisches Krisenteam eingerichtet. Die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe (soweit an der Schule vorhanden) ist Mitglied im Krisenteam. Die Leitung des Krisenteams obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bzw. einer durch die Schulleitung beauftragten Lehrkraft der Schule.

1.3 Zuständigkeiten

Für die organisatorischen Aspekte des Sicherheitskonzepts sowie Fragen bezüglich eines Einsatzes im Notfall steht die Polizei als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Bereich der pädagogischen Prävention fällt in die Zuständigkeit der Schulen. Bei der psychologischen Betreuung und im Bereich der Nachsorge werden die Schulen im Bedarfsfall durch das Kriseninterventions- und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen (KIBBS) unterstützt.

1.4 Gültigkeit bisheriger Regelungen

Die Regelungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung “ vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4, ber. S. 81) sowie der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über das „Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren “ vom 30. Dezember 1992 (KWMBl I 1993 S. 88) bleiben unberührt.
Werden Ereignisse gemäß Nr. 1.1 als Vorkommnisse von besonderer Bedeutung eingeschätzt, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die vorgesetzte Behörde und der Aufwandsträger unverzüglich zu informieren sind (vgl. § 35 Satz 1 LDO). In besonders schwerwiegenden Fällen ist im Hinblick auf § 35 Satz 2 LDO durch die Schulaufsicht zusätzlich sicherzustellen, dass das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unverzüglich verständigt wird, an Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen auch durch die Schule selbst.
Dabei sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere Art. 85 Abs. 2 BayEUG sowie – bei einer Datenübermittlung an die Polizei – Art. 42 Abs. 1 Satz 1 PAG.