Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2013

4. Verfahren

4.1 

1Die Einrichtung oder Erweiterung eines Naturwaldreservats erfolgt auf Antrag der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers (Anlage 2) beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). 2Ist die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer nicht zugleich Eigentümerin bzw. Eigentümer, bedarf es auch der Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. 3Naturwaldreservate im von der Bayerische Staatsforsten AöR (BaySF) bewirtschafteten Staatswald werden auf Antrag der BaySF eingerichtet oder erweitert.

4.2 

1Das zuständige AELF reicht den Antrag mit einer Stellungnahme an die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) weiter. 2Diese prüft und bewertet auf der Grundlage fachlicher Kriterien (z.B. Repräsentativität) und festgelegter Schwerpunkte für mögliche Einrichtungen oder Erweiterungen die Eignung der Fläche als Naturwaldreservat und legt den Antrag dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) zur Entscheidung vor.

4.3 

Das StMELF trifft die Entscheidung über die Einrichtung oder Erweiterung des Naturwaldreservats.

4.4 

1Zur Einrichtung eines Naturwaldreservats im Privat- und Körperschaftswald schließt die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer eine Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern ab, in welcher sie bzw. er den Inhalt dieser Bekanntmachung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten für die Laufzeit von 20 Jahren verbindlich anerkennt (Anlage 3). 2Ist die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer nicht zugleich Eigentümerin bzw. Eigentümer, vereinbart darüber hinaus die Eigentümerin bzw. der Eigentümer mit dem Freistaat Bayern, für die Dauer dieser Laufzeit die Einhaltung der mit der Einrichtung des Naturwaldreservats verbundenen Pflichten zu gewährleisten.

4.5 

1Die Einrichtung oder Erweiterung des Naturwaldreservats erfolgt durch Aufnahme in das am StMELF geführte Verzeichnis der Naturwaldreservate. 2Körperschaftliche und private Waldbesitzerinnen bzw. Waldbesitzer erhalten als Bestätigung der Anerkennung oder Einbeziehung ihrer Waldfläche als Naturwaldreservat eine Urkunde des StMELF. 3Das Verzeichnis der Naturwaldreservate ist Bestandteil dieser Bekanntmachung (Anlage 1). 4Es wird bei Bedarf aktualisiert und neu veröffentlicht. 5Das Führen der Bezeichnung „Naturwaldreservat “ ist nur zulässig, solange die Waldfläche im Verzeichnis der Naturwaldreservate eingetragen ist. 6Die Streichung aus dem Verzeichnis der Naturwaldreservate wird öffentlich bekannt gegeben.

4.6 

Die Einrichtung oder Erweiterung eines Naturwaldreservats ist kosten- und gebührenfrei (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Kostengesetzes – KG).