Text gilt ab: 01.08.2013

6. Ausnahmen vom Verzicht auf Bewirtschaftung und Holzentnahme

6.1 

Ausnahmen vom Verzicht auf Bewirtschaftung und Holzentnahme sind zulässig, vor allem

6.1.1 

für notwendige Maßnahmen der Verkehrssicherung,

6.1.2 

für notwendige Maßnahmen des Waldschutzes, insbesondere zur Abwendung von größeren Beeinträchtigungen benachbarter Waldbestände im eigenen Besitz oder von Beeinträchtigungen von Wald in fremdem Besitz,

6.1.3 

zur Bereinigung eines durch menschliche Einwirkungen entstandenen naturwidrigen Zustandes,

6.1.4 

für die Gewinnung von Saatgut und Pfropfreisern zur Erhaltung seltener und spezifischer forstlicher Genressourcen und

6.1.5 

für wissenschaftliche Untersuchungen im öffentlichen Interesse.

6.2 

1Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ist vom zuständigen AELF auf formlosen schriftlichen Antrag der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers zu bestätigen. 2In den Fällen der Nrn. 6.1.2 bis 6.1.5 holt das AELF vor der Bestätigung die Zustimmung der LWF ein. 3Dringend notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen können auch ohne Antrag durchgeführt werden. 4Diese Maßnahmen sind dem zuständigen AELF nach der Durchführung anzuzeigen. 5Durchgeführte Maßnahmen sind schriftlich und kartenmäßig von der Waldbesitzerin bzw. vom Waldbesitzer festzuhalten und mit einem Meldebogen (Anlage 4) zeitnah über das zuständige AELF an die LWF zu leiten.