Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2013

5. Folgen der Einrichtung eines Naturwaldreservats

5.1 

Ein Naturwaldreservat ist von der Pflicht zur sachgemäßen Bewirtschaftung (Art. 14 Abs. 1 BayWaldG) freigestellt.

5.2 

Es finden keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt (vgl. nachfolgend auch Nr. 6). Insbesondere unterbleiben:

5.2.1 

alle forstwirtschaftlichen Nutzungen und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufarbeitung von durch biotische und abiotische Einwirkungen geschädigten Bäumen,

5.2.2 

jegliche aktive Veränderung der Baumartenzusammensetzung durch Verjüngungsmaßnahmen einschließlich Pflanzung,

5.2.3 

alle Maßnahmen zur Beeinflussung der Böden (z.B. Kalkung, Bodenbearbeitung) sowie der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Gras-, Unkraut- sowie Schädlingsbekämpfung,

5.2.4 

die Neuanlage von Wegen (einschließlich Steigen und Pfaden) sowie die Instandhaltung von Gräben,

5.2.5 

das Befahren außerhalb von vorhandenen Forst- und Rückewegen,

5.2.6 

die Anlage von Wildfütterungen und Wildwiesen beziehungsweise Wildäckern und die Errichtung von Bauwerken (z.B. Erholungseinrichtungen),

5.2.7 

die Anlage von Holzlagerplätzen und die Lagerung von Holz.

5.3 

Naturwaldreservate unterliegen einem erhöhten Schutz vor Rodungen (Art. 9 Abs. 4, 7 BayWaldG).

5.4 

Bei der Bewirtschaftung angrenzender Waldbestände sind Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Reservats nach Möglichkeit zu vermeiden.

5.5 

Bei der Entgeltermittlung für die staatliche Betriebsleitung oder Betriebsleitung und Betriebsausführung sowie die Gewährung des Gemeinwohlausgleichs im Körperschaftswald gelten die in der Körperschaftswaldverordnung getroffenen Regelungen.

5.6 

Weitere Rechtspflichten, z.B. nach Natur- und Artenschutzrecht bleiben unberührt.

5.7 

1Die Forstbehörden achten im Rahmen der Forstaufsicht auf die Einhaltung der mit der Einrichtung als Naturwaldreservat verbundenen Pflichten, vor allem auf den Verzicht auf jegliche Bewirtschaftung und Holzentnahme. 2Eine grobe Zuwiderhandlung berechtigt zur Löschung aus dem Verzeichnis der Naturwaldreservate und – bei Naturwaldreservaten im Privat- und Körperschaftswald – zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung.