Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2013

1. Vorbemerkung

1Nach Art. 12a des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) können natürliche oder weitgehend naturnahe Waldflächen auf Antrag der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers als Naturwaldreservate eingerichtet werden. 2In Naturwaldreservaten finden grundsätzlich keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt, um eine durch menschliche Eingriffe ungestörte Entwicklung zu ermöglichen. 3Ihre Einrichtung ist gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden. 4Naturwaldreservate werden im bayerischen Staatswald seit 1978 ausgewiesen. 5Im Körperschaftswald können sie seit 1999, im Privatwald seit dem Jahr 2005 eingerichtet werden.