Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Meisterpreis

4.1   Voraussetzung

Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen.

4.2   Zuständigkeit und Verfahren

Die 20 % Besten eines Prüfungstermins werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den agrarwirtschaftlichen Fachschulen, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (zuständige Stelle) ermittelt und festgestellt. Ergibt sich eine unbillige Härte, kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen.
Die fachlich zuständigen Staatsministerien können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.

4.3   Form

Der Meisterpreis wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.