Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1 Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen gewährten Entschädigungen (Art. 53 Abs. 2 KWBG) bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 v. H. steuerfrei, mindestens ein Betrag von 250 €, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWBG).

2.2 Ehrenamtliche weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Von der weiteren Entschädigung, die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeistern und ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für ihre besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit nach Art. 20a Abs. 1 GO zustehenden Entschädigung gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 v. H. steuerfrei, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 250 € und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt.

2.3 Gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin

Von der weiteren Entschädigung für die besondere Inanspruchnahme als ehrenamtlicher gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin, die dem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag von 250 € steuerfrei.

2.4 Jährliche Sonderzahlung

In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 steuerfreien Teils der Entschädigungen ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.

2.5 Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften

Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 250 € steuerfrei.

2.6 Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge

1Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 2Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in den Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bezeichnete Tätigkeit jeweils während eines ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde.

2.7 Fahrtkostenerstattung

Soweit im Rahmen der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2 KWBG oder der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.6 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.

2.8 Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind bzw. mehrere Tätigkeiten als kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen ausüben, können steuerfreie Entschädigungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.7, nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden und nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.