Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

1 Allgemeines

1.1 Einkünfte

1Die den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und Kreisräten gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit “ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung). 2Dagegen sind die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen) im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gewährten Entschädigungen nach Art. 53 KWBG sowie die jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 3Sie unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). 4Zu diesem Personenkreis gehören
a)
die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
b)
die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
c)
der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin.
5Die den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften nach Art. 10 Abs. 2 VGemO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a Abs. 1 GO gezahlten Entschädigungen sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil die Gemeinschaftsvorsitzenden ebenso wie die ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums vollziehen.

1.2 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind
a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen abgelten;
c)
nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).