Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

5. Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1 Möglichkeiten des Nachweises von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) oder durch den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch (Nr. 4) nachgewiesen werden.

5.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch über den Pflichtunterricht an ihrer Schule nach.

5.1.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich für Studienzwecke an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

5.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2008 (KWMBl S. 36) Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

5.2 Anforderungen

Für den Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch ist das Textverständnis durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Beim Nachweis über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Latein der Jahrgangsstufen 5 mit 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9 nachzuweisen.

5.3 Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

5.3.1 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben Kenntnisse in Latein nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.3.2 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.4 Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des altsprachlichen Kollegs haben Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe I im Fach Latein bzw. Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

5.5 Nachweis über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

5.5.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachgewiesen werden.

5.5.2 Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. Den Termin bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5.5.3 Vorzulegende Nachweise

Für die vorzulegenden Nachweise gilt Nr. 4.8.3 entsprechend.

5.5.4 Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 und Nr. 5.2 genannten Anforderungen.

5.5.5 Prüfung

Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter ist. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von 130 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer bzw. griechischer Text im Umfang von etwa 50 bzw. 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit jeweils den unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 genannten Anforderungen entspricht. Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums der Jahrgangsstufen 5 mit 7 für Latein als erste Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 für Latein als zweite Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO ist nur einmal möglich. Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch (Nr. 5.1.4).