Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

4. Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

4.1 Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum)

4.1.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) können durch den Nachweis des Latinums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien weisen gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.1.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Latein entweder über den Pflichtunterricht oder über eine Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

4.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.1.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 15. Februar 2008 (KWMBl S. 36), geändert durch Bekanntmachung vom 9. April 2009 (KWMBl S. 168), gesicherte Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.2 Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Griechisch

4.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Griechisch können durch den Nachweis des Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.2.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Griechisch in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.2.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Griechisch angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.2.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gesicherte Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.3 Anforderungen

Für den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. in Griechisch ist die unter Nr. 1.3.1 bzw. 1.3.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. Beim Erwerb über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens nachzuweisen, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein “ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch “ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

4.4 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

4.4.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde.

4.4.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.4.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8) , sofern sie die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholen und Latein in Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.4.2.2 

Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), wenn sie aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und Latein in Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen. In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.4.2.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.5 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule

4.5.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule, die Latein als zweite Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein erworben, wenn sie in Jahrgangsstufe 13 mindestens die Note „ausreichend “ (mindestens 4 Punkte) erzielen.

4.5.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 73 FOBOSO

4.5.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 73 FOBOSO nachgewiesen werden.

4.5.2.2 

Zur Ergänzungsprüfung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FOBOSO wird zugelassen, wer
sich spätestens bis zum 1. März bei einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat,
eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung glaubhaft macht,
gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Fachoberschule oder Berufsoberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat und
nicht im laufenden Kalenderjahr am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder am Unterricht in Französisch (fortgeführt) teilgenommen hat.

4.5.2.3 

Die oder der Ministerialbeauftragte bestimmt die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weist die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

4.5.2.4 

Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Prüfungsnote 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wird.

4.5.2.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Bewerberinnen und Bewerber, die im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in der Jahrgangsstufe 13 nicht mindestens die Note 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht haben, können einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen.

4.6 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen des Abendgymnasiums und des Kollegs

4.6.1 

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
Ausbildungsabschnitt II/2:
mindestens 4 Punkte
Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.6.2 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs und des sprachlichen Abendgymnasiums können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachweisen (Nr. 4.8).

4.7 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Wenn Latein im Rahmen der Abiturprüfung für andere Bewerber als fünftes bis achtes Fach des zweiten Prüfungsteils mündlich geprüft wurde, kann die Prüfung auf Antrag als Ersatz für den mündlichen Teil der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO anerkannt werden. Das Prüfungsergebnis der mündlichen Abiturprüfung ist in diesem Falle in eine Note des 6-Notensystems (ohne Notentendenz) umzurechnen. Gesicherte Kenntnisse in Latein können jedoch nur dann bestätigt werden, wenn sich der Prüfling zusätzlich mit Erfolg einer schriftlichen Prüfung gemäß § 97 GSO unterzieht (Nr. 4.8).

4.8 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.8.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachgewiesen werden.

4.8.2 Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Eine Absprache mit Nachbarschulen ist möglich.
Daneben gibt es die Möglichkeit, die Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule).

4.8.3 Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO aus der lateinischen Sprache bereits abgelegt wurde.

4.8.4 Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.3.1 und Nr. 4.3 genannten Anforderungen.

4.8.5 Prüfung

Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.3.1 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.3.1 genannten Anforderungen entspricht. Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans für Latein der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums. Sie dauert 20 Minuten. Die Vorbereitungszeit umfasst 30 Minuten.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO ist nur einmal möglich. Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Nr. 4.1.5).

4.8.6 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, des sprachlichen Abendgymnasiums und des Kollegs dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO unter den unter Nr. 4.1 und Nr. 4.3 genannten Bedingungen teilnehmen.

4.9 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

4.9.1 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

4.9.2 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

4.9.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, die in Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt sind und Griechisch in der Qualifikationsphase nicht weiterbelegen, dürfen an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen, sofern sie im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend “ erzielen.

4.9.2.2 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Griechisch in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.3 

Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums alternativ zur Feststellungsprüfung zum Erwerb des Graecums an der Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), wenn sie aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und Griechisch in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.10 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen des altsprachlichen Kollegs

4.10.1 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
Ausbildungsabschnitt II/2:
mindestens 4 Punkte
Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.10.2 

Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Kollegs können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO nachweisen (Nr. 4.11).

4.11 Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 97 GSO

Grundlage für die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 130 griechischen Wörtern bzw. etwa 60 griechischen Wörtern, der jeweils den unter Nr. 1.3.2 und Nr. 4.3 genannten Anforderungen entspricht. Im Übrigen gelten Nr. 4.8.1, Nr. 4.8.2 Abs. 1, Nr. 4.8.3 und Nr. 4.8.5 entsprechend.