Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums

2.1 Möglichkeiten des Nachweises

2.1.1 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen das Latinum bzw. Graecum in der Regel über den Pflichtunterricht bzw. eine Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

2.1.2 

Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis des Latinums bzw. Graecums an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

2.2 Anforderungen

Für den Nachweis des Latinums bzw. Graecums ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch sowie beim Erwerb über eine Feststellungs- bzw. Ergänzungsprüfung zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation im mündlichen Teil der Feststellungs- bzw. Ergänzungsprüfung nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein “ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch “ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

2.3 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums

2.3.1 Nachweis des Latinums über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben das Latinum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend “ erzielen. Der Nachweis des Latinums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

2.3.2 Nachweis des Latinums über eine Feststellungsprüfung

2.3.2.1 

Das Latinum kann von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien über eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden, sofern sie Latein nach Jahrgangsstufe 9 ablegen oder kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

2.3.2.2 

Die Feststellungsprüfung findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.3.2.3 

An der Feststellungsprüfung können teilnehmen:
Schülerinnen und Schüler, die Latein gem. Anlage 2 Fußnote 7 GSO in der Jahrgangsstufe 10 durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzen;
Schülerinnen und Schüler, die in oder während Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt sind und daher kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten, sofern sie nicht beabsichtigen, Latein nach der Rückkehr aus dem Ausland weiter zu belegen. In diesem Fall kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Feststellungsprüfung auch vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes abgehalten werden. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Feststellungsprüfung rechtzeitig zu informieren.
Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen, an eine andere Schulart übertreten oder in die Berufsausbildung eintreten; in diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Feststellungsprüfung vor dem Verlassen des Gymnasiums abgehalten wird.

2.3.2.4 

Nicht zugelassen zur Feststellungsprüfung sind Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend “ erzielen. Nicht zugelassen sind weiterhin Schülerinnen und Schüler, die während des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch ins Ausland beurlaubt werden und aufgrund der Teilnahme am Unterricht im zweiten Schulhalbjahr ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

2.3.2.5 

Durchführung der Feststellungsprüfung:
Die Feststellungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die Latinumsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde.
Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in Jahrgangsstufe 9 erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Feststellungsprüfung. Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 9 sowie Grundkenntnisse abzuhalten.
Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter 1.1.1 genannten Anforderungen entspricht. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände wie z.B. Wechsel der Schulart kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten, entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen aus Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 (abhängig vom Beginn des Auslandsaufenthaltes) vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Der schriftlichen Prüfung (ca. 110 lateinische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Cicero-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Lexikons ist erlaubt.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, aber erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend “ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 von der Teilnahme an der Feststellungsprüfung ausgeschlossen wurden, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

2.3.3 Nachweis des Graecums vor der Qualifikationsphase

2.3.3.1 

Voraussetzung für den Nachweis des Graecums vor der Qualifikationsphase ist der Besuch des Pflichtunterrichts in Griechisch ab Jahrgangsstufe 8. Darüber hinaus ist es gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder erforderlich, dass am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Feststellungsprüfung abgelegt wird.

2.3.3.2 

Durchführung der Feststellungsprüfung:
Die Feststellungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die Feststellungsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde.
Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in der Jahrgangsstufe 10 in Griechisch erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Feststellungsprüfung. Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung im Umfang von 20 Minuten über den Stoff der Jahrgangsstufe 10 sowie Grundkenntnisse abzuhalten. Die unter Nr. 2.3.2.5 getroffenen Regelungen für den Ersatz des mündlichen Prüfungsteils gelten entsprechend.
Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines griechischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Der schriftlichen Prüfung (ca. 120 griechische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Platon-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Lexikons ist erlaubt.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht.
Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, aber erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.4 Nachweis des Latinums bzw. Graecums in der Qualifikationsphase

Bei vorausgehendem Pflichtunterricht in der Unter- bzw. Mittelstufe in Latein bzw. Griechisch ist das Latinum bzw. Graecum nachgewiesen, wenn eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erreicht wurde:
Ausbildungsabschnitt 11/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
Ausbildungsabschnitt 12/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 sowie das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:
Summe mindestens 30 Punkte
Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 12/2 und das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:
Summe mindestens 25 Punkte

2.4 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und Kollegs

2.4.1 

Der Nachweis des Latinums bzw. Graecums am Abendgymnasium oder Kolleg über den Pflichtunterricht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn vier aufsteigende Jahre Unterricht in Latein bzw. Griechisch besucht wurden oder wenn an der Abiturprüfung im Fach Latein bzw. Griechisch mit mindestens der Note „ausreichend “ (5 Punkte) teilgenommen wurde. Andernfalls ist eine Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO abzulegen.

2.4.2 

Am Abendgymnasium und Kolleg ist das Latinum unter den unter Nr. 2.4.1 genannten Bedingungen nachgewiesen, wenn eine der beiden folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erbracht wurde:
Ausbildungsabschnitt III/2:
Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
Ausbildungsabschnitte III/1 und III/2:
Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte.

2.5 Nachweis des Latinums bzw. Graecums durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Das Latinum bzw. Graecum ist bei Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber nachgewiesen, wenn Latein bzw. Griechisch als erstes bis viertes Fach des ersten Prüfungsteils schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wurde und dabei mindestens 5 Notenpunkte der einfachen Wertung erreicht wurden.

2.6 Nachweis des Latinums bzw. Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO

2.6.1 Prüfungstermine

Die Ergänzungsprüfung gemäß § 96 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Ergänzungsprüfung mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Abiturprüfung (Prüfungstermin: jeweils im Mai) abzunehmen (Anmeldung bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres direkt an der jeweiligen Schule).
Daneben gibt es die Möglichkeit, die Ergänzungsprüfung an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule).

2.6.2 Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Ergänzungsprüfung aus der lateinischen bzw. griechischen Sprache bereits abgelegt wurde.
Bei Schülerinnen und Schülern genügt die Erklärung über die Art der Vorbereitung. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.6.3 Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.1.2 und die unter Nr. 2.2 genannten Anforderungen.

2.6.4 Prüfung

Die Ergänzungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat. Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 77 GSO entsprechend).
In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.1.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von etwa 200 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen. Bei der Korrektur des schriftlichen Prüfungsteils der Latinums- bzw. Graecumsprüfung im Rahmen der Abiturprüfung ist folgender Notenschlüssel anzulegen: 0 bis 6 Fehler: Note 1; 6,5 bis 12 Fehler: Note 2; 12,5 bis 18 Fehler: Note 3; 18,5 bis 24 Fehler: Note 4; 24,5 bis 30 Fehler: Note 5; über 30 Fehler: Note 6.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle dient. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend “ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft “ erreicht wurde. Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend “ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung ist nur einmal möglich.