Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

8. Ausweispflicht

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht als Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule an der Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung gemäß § 96 bzw. § 97 GSO teilnehmen, haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.