Text gilt ab: 01.05.2013

5. Maßnahmen bei erhöhter Waldbrandgefahr

5.1 Waldbrandwarnung durch die Forstbehörden

1Bei erhöhter Waldbrandgefahr veröffentlichen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regional und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überregional Waldbrandwarnungen. 2Die Bevölkerung wird über die Medien darauf hingewiesen und ersucht, sich besonders vorsichtig zu verhalten. 3Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer werden darauf hingewiesen, bei der Aufarbeitung von Holz anfallendes Reisig und Kronenmaterial nicht zu verbrennen, sondern abzutransportieren oder zu häckseln. 4Bei akuter Waldbrandgefahr können örtlich auch Warnschilder zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden.

5.2 Rufbereitschaft

1In erfahrungsgemäß besonders brandgefährdeten Gebieten ist bei erhöhter Waldbrandgefahr eine Rufbereitschaft der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten auch an dienstfreien Tagen einzurichten. 2Die Rufbereitschaft besteht aus einer Person des Leitungs- oder des Revierdienstes. 3Auf Art. 74 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wird hingewiesen. 4Es ist sicherzustellen, dass während der Rufbereitschaft die eingeteilten Personen bei Bedarf über das mit der KVB vereinbarte Verfahren nach Nr. 4.1 alarmiert werden.

5.3 Früherkennung

1Bei hoher bzw. sehr hoher Waldbrandgefahr (Stufen 4 bzw. 5 der Waldbrandgefährdung des Deutschen Wetterdienstes) werden in den betroffenen Gebieten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Flugbeobachtungsdienst, Luftrettungsstaffel Bayern e. V. Überwachungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden durchgeführt. 2Hierbei werden von den Katastrophenschutzbehörden, den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten benannte, ausgebildete Personen zur Luftbeobachtung eingesetzt. 3Die Flüge werden von den Katastrophenschutzbehörden auf Anregung und unter fachlicher Beratung der Bayerischen Forstverwaltung (durch die dafür zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) veranlasst.

5.4 Waldbrandwarnung durch den Deutschen Wetterdienst

1Bei akuter Waldbrandgefahr übermittelt die Agrarmeteorologische Außenstelle des Deutschen Wetterdienstes in Weihenstephan zusätzlich ein Ersuchen um entsprechende Rundfunkdurchsagen an die an den Verkehrswarndienst angeschlossenen Rundfunksender. 2Die zuständigen Polizeipräsidien und Regierungen, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz erhalten die Waldbrandwarnungen nachrichtlich zur Kenntnis.