Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

3. Maßgaben des Wasserrechts

3.1 

1Die Entnahme von Wasser und das Wiedereinleiten von Wasser in ein Gewässer sind Benutzungen nach § 9 Abs. 1 WHG. 2Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedürfen diese der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 10 WHG), soweit sich nicht aus dem WHG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften etwas anderes ergibt. 3Für die Nasskonservierung von Rundholz nach § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) kommt in der Regel nur eine beschränkte Erlaubnis in Betracht. 4Ob die Voraussetzungen für das Beregnen von Holzpoltern im Rahmen des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs (§ 26 WHG) oder des Gemeingebrauchs (§ 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 BayWG) möglich ist, hat die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde) vor Beginn der jeweiligen Benutzung zu klären. 5Beregnungsplätze, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder eines durch Verordnung der Regierung nach Art. 20 Abs. 2 BayWG erfassten Gewässers dritter Ordnung entfernt sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG.

3.2 

1Über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG). 2Örtlich zuständig ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I) die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Nasskonservierung durchgeführt werden soll.

3.3 

1Bei der Antragstellung ist Art. 67 BayWG in Verbindung mit der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG) zu beachten. 2Danach sind im Antrag alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben. 3Hierzu gehören vor allem die Menge und die Art der Vorbehandlung des einzulagernden Holzes, die Fläche der Beregnung, die Art der Wassergewinnung, die benötigte Wassermenge, die Wiedereinleitung und die möglichen Auswirkungen auf Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger (z.B. Fischteichbetreiber u. a.) sowie auf Natur und Landschaft (siehe Nr. 5). 4Die Kreisverwaltungsbehörde kann, auch bevor das wasserrechtliche Verfahren eingeleitet ist, im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt auf die Vorlage einzelner vorgeschriebener Unterlagen verzichten (§ 1 Abs. 3 WPBV).

3.4 

1Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis enthält § 12 WHG die Voraussetzungen. 2Hierbei sind insbesondere folgende wasserrechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
3Ein möglichst sparsamer Wasserverbrauch dient auch dem Gewässerschutz und ist durch Beregnung im Intervallbetrieb anzustreben.
4Bei der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern muss das Gewässer über eine ausreichende Wasserführung verfügen. 5Die Entnahmemenge zur Beregnung zusammen mit anderen Brauchwasserentnahmen (z.B. landwirtschaftliche Bewässerung, Kühlwasserentnahme) darf ein Drittel der mittleren Niedrigwassermenge (MNQ) nicht überschreiten. 6Bei Unterschreitung des MNQ ist die Wasserentnahmemenge anzupassen. 7Die Wasserentnahmemenge ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken (vgl. § 33 WHG). 8Pumpeneinläufe sind mit Fischschutzeinrichtungen zu betreiben.
9Das Beregnungswasser soll flächig über eine wirksame biologisch aktive Bodenzone oder über eine vergleichbar puffernd wirkende Bodenschicht bzw. -auflage versickern, wobei eine ausreichende Versickerungsleistung des Untergrundes vorhanden sein muss. 10Ist dies aufgrund der Untergrundverhältnisse nicht möglich oder aus Sicht des vorbeugenden Grundwasserschutzes nicht vertretbar, so ist das Beregnungswasser zu sammeln und die Entwässerung über ein Grabensystem in den Vorfluter herzustellen. 11Dazu kann es erforderlich sein, dass Boden sowie Sammel- und Rückhalteeinrichtungen wasserundurchlässig zu befestigen sind. 12Um ein unkontrolliertes Überlaufen zu verhindern, sind die Anlagen nach dem Beregnungsumfang und den örtlichen Starkniederschlagsereignissen zu bemessen und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. 13Eine Einleitung in den Untergrund über Sickerschächte sowie Dolinen oder Trockengräben in Karstgebieten ist nicht zulässig.
14Technische Anlagen (z.B. Sammel- und Rückhalteeinrichtungen) sind regelmäßig zu kontrollieren (mindestens einmal wöchentlich). 15Die abgeschiedenen Feststoffe sind zu entfernen. 16Zudem ist die nach Abfuhr verbleibende Rinde auf dem Beregnungsplatz zu entfernen.
17Die beschränkte Erlaubnis ist in der Regel auf zehn Jahre zu befristen. 18Die tatsächliche Inanspruchnahme des Beregnungsplatzes ist der Kreisverwaltungsbehörde durch den Erlaubnisinhaber anzuzeigen.
19Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach § 17 WHG zulassen, dass mit der Benutzung schon vor der Erteilung der Erlaubnis begonnen wird.