Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

5. Maßgaben des Naturschutzrechts

5.1 

1In den nach Wasserrecht erforderlichen Gestattungsverfahren sind nach § 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. 2Plätze für die Nasskonservierung sind so anzulegen, dass Naturschutzbelange nicht erheblich beeinträchtigt werden. 3Ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen zu erwarten, entfällt eine Verpflichtung zur Kompensation im Sinn von § 15 BNatSchG. 4Findet die Nasskonservierung innerhalb oder im Einwirkungsbereich von Natura-2000-Gebieten statt, ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen, ob von der Nasskonservierung allein oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erhebliche Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Natura-2000-Gebiets ausgehen können (Verträglichkeitsabschätzung). 5Soweit dies zu verneinen ist, steht das Natura-2000-Gebiet der Nasskonservierung nicht entgegen. 6Können erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen und ggf. eine Ausnahme zu prüfen. 7Des Weiteren sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu beachten (vgl. §§ 44 ff. BNatSchG).