Inhalt

Text gilt ab: 30.04.2013

2. Anwendung

Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 (Az.: StB 17/7192.10/81-1811030) die Anwendung folgender technischer Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau bekannt gegeben:
Eurocode 0:
„Grundlagen der Tragwerksplanung “
Eurocode 1, Teil 2:
„Verkehrslasten auf Brücken “
Eurocode 2, Teil 2:
„Betonbrücken “
Eurocode 3, Teil 2:
„Stahlbrücken “
Eurocode 4, Teil 2:
„Verbundbrücken “
Die obigen Eurocodes sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
Die Festlegungen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 einschließlich der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: ‚Verkehrslasten auf Brücken‘ sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7 “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: ‚Betonbrücken‘ “, der „Ergänzenden Hinweise zur Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04) “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Teil 2: ‚Stahlbrücken‘ “ und der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Teil 2: ‚Verbundbrücken‘ “ sind zu beachten.
Die Hinweise sind in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Die Umstellung auf die neuen technischen Regelwerke erfolgt für alle neuen Vergabeverfahren mit Stichtag
1. Mai 2013.
Maßgebend ist der Tag der Vergabebekanntmachung.