Text gilt ab: 01.09.2020

3101-J

Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung zu dem und aus dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
(Bayerische DÜ-Regeln ZenVG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 14. Februar 2013, Az. B4 - 1518a - VI - 10636/12

(JMBl. S. 22)

Zitiervorschlag: Bayerische DÜ-Regeln ZenVG vom 14. Februar 2013 (JMBl. S. 22), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. August 2020 (BayMBl. Nr. 516) geändert worden ist

Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln: