Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

3.   Beteiligte an der Datenübermittlung

3.1   Schuldnerverzeichnis

3.1.1   Berechtigte zur Einlieferung von Daten in das Schuldnerverzeichnis

Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind:
Gerichtsvollzieher (§ 882b Abs. 1 Nr. 1, §§ 802e, 882c ZPO),
Vollstreckungsbehörden (§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), die nach § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind,
Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Abs. 2 und 3 ZPO),
Insolvenzgerichte (§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 26 Abs. 2, § 303a InsO).

3.1.2   Berechtigte zur Einsicht des Schuldnerverzeichnisses

Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 SchuFV), die einen der in § 882f ZPO in Verbindung mit § 5 SchuFV aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können.
Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieher, Gerichte und Behörden).

3.2   Vermögensverzeichnisregister

3.2.1   Berechtigte zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister

Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind gemäß § 802k Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 7 Satz 4 AO oder entsprechend einer gleichwertigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.

3.2.2   Berechtigte zur Einsicht und zum Bezug von Vermögensverzeichnissen

Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Abs. 1 ZPO geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des § 8 VermVV registrierte Nutzer:
Gerichtsvollzieher (§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO),
Vollstreckungsbehörden (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO),
Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO).

3.3   Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g ZPO dürfen nach § 1 SchuVAbdrV nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung erteilt werden.
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 882g Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Abs. 5 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO).