Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

2.   Rechtliche Grundlage

2.1   Datenübermittlung in das Schuldnerverzeichnis und aus dem Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SchuFV erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SchuFV sind bei der Datenübermittlung an das Zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Abs. 2 ZPO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 4 SchuFV über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet oder ein anderes System, das die Identifikation des Nutzungsberechtigten sicherstellt.

2.2   Übermittlung der Vermögensverzeichnisse

§ 802k Abs. 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 VermVV werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation sowie die elektronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VermVV in einem geeigneten Registrierungsverfahren.

2.3   Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882g Abs. 8 ZPO sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SchuVAbdrV gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 SchuVAbdrV erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.