Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

4.   Technische Anforderungen für die Datenübertragung

4.1   Allgemein

4.1.1   Eingangsbestätigung, Prüfergebnis

Bei jedem Eingang in das elektronische Postfach des Zentralen Vollstreckungsgerichts wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung sowie ein Sendeprotokoll an den Absender versandt.
Mit dem Sendeprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
Absenderkennung des Einreichenden,
Betreff der Sendung,
Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen,
Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellte Eingangsbestätigung nebst dem Sendeprotokoll bestätigt die Tatsache, dass der beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigung wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.

4.1.2   Zeichensatz

Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8-Codierung zugrunde zu legen.

4.1.3   Datenformat

Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Zentrales Vollstreckungsgericht veröffentlicht. Die jeweils zu verwendende Version des XJustiz-Datensatzes wird durch die Länder einheitlich vorgegeben.
Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen im PDF-Format zu übermitteln.
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, d.h. die Datenelemente müssen in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen.
Nicht valide Daten werden vom Zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.

4.1.4   Datenschutz

Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann durch die verwendeten Transportprotokolle sichergestellt werden.

4.1.5   Nachrichtenversand und -empfang

Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Nutzung des OSCI-Transportprotokolls (z.B. unter Verwendung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) oder eines anderen für die Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr registrierten Drittprodukts) an das elektronische Postfach des Zentralen Vollstreckungsgerichts zu versenden. Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes.

4.2   Registrierungsverfahren für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister

4.2.1   Allgemein

Einlieferer und einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher müssen in einem Identitätsmanagementsystem auf der Grundlage des bundesweiten S.A.F.E.-Konzepts für ein föderiertes Identitätsmanagementsystem registriert sein, wobei ihre Identität und ihre Rollen geprüft und bestätigt werden.
Zwischen der genutzten S.A.F.E.-Instanz und den S.A.F.E.-Instanzen des Vollstreckungsportals (Vertrauensdomäne bei IT.NRW) und des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Vertrauensdomäne Justiz_Bayern) muss eine Vertrauensvereinbarung getroffen und technisch umgesetzt werden.
Die Mitarbeiter der bayerischen Justiz werden in der S.A.F.E.-Instanz „Vertrauensdomäne Justiz_Bayern“ verwaltet.
Soweit die nachfolgenden Regelungen eine Registrierung über den Registrierungsclient vorsehen, gelten sie nur für Einlieferer und einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher, die ihre Identitäten in der S.A.F.E.-Instanz „Vertrauensdomäne bei IT.NRW“ verwalten.

4.2.2   Einlieferer

4.2.2.1   Registrierungsverfahren

Anlegen OSCI-Postfach:
Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen Einlieferungen mittels OSCI-Postfach und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Einlieferer müssen über ein OSCI-Postfach verfügen. Die Software EGVP kann bis zur Abkündigung des EGVP-Bürger-Clients unter www.egvp.de bezogen werden. Die zur Verfügung stehenden Drittprodukte sind unter http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php aufgeführt. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte “ einzugebenden Daten an das Identitätsmanagement S.A.F.E. übertragen werden.
Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines OSCI-Postfach Verwendung findet. Ein allgemeines OSCI-Postfach darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann.
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von OSCI-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Visitenkarte:
Bei der Registrierung ist bei Gerichtsvollziehern in der Registerkarte „Visitenkarte “ im Organisationsfeld „Gerichtsvollzieher BY“ einzutragen.
Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden.
Registrierung der Vollstreckungsbehörden über Registrierungsclient:
Die Registrierung der Vollstreckungsbehörden in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV. Die Prüfung und Freigabe erfolgt durch den vom Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts beauftragten Identitätsadministrator.
Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des OSCI-Postfachs nebst zugehöriger PIN sowie die Zugangsdaten zum Vollstreckungsportal der Länder gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
Registrierung der bayerischen Justizangehörigen und der Gerichtsvollzieher in der Vertrauensdomäne Justiz_Bayern:
Die Registrierung der bayerischen Gerichtsvollzieher und der sonstigen einlieferungsberechtigten Bediensteten der Gerichte erfolgt über die Vertrauensdomäne Justiz_Bayern. Die zur Registrierung notwendigen Schritte werden den Amtsgerichten und den Gerichtsvollziehern durch das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz mitgeteilt.
Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV:
Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, hat die für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung zuständige Stelle die Löschung unverzüglich zu veranlassen. Für Gerichtsvollzieher wird dies über das Justizverwaltungsportal umgesetzt.

4.2.2.2   Authentifizierung

Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom Zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder Einlieferung zu prüfen.
Bei Einlieferungen zum Zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisch die S.A.F.E.–ID des OSCI-Postfachs mit übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berechtigtenprüfung.
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Landes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
Die zusätzliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum Zentralen Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich.

4.2.3   Einsichtsberechtigte Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher

Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensverzeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das Vollstreckungsportal der Länder.

4.2.3.1   Registrierungsverfahren

Die Registrierung einsichtsberechtigter Behörden mit Ausnahme der bayerischen Justizbehörden in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen durch den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts beauftragten Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind.
Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
Die Registrierung der einsichtsberechtigen Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgt über die Vertrauensdomäne Justiz_Bayern. Die zur Registrierung notwendigen Schritte werden den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz mitgeteilt.
Das für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht ist vom Registrierten oder der personalverwaltenden Stelle des Registrierten unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist. Für Gerichtsvollzieher wird dies über das Justizverwaltungsportal umgesetzt.

4.2.3.2   Authentifizierung

Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstreckungsportal geprüft. Die Einsichtnahme im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt unter www.vollstreckungsportal.de.

4.3   Eintragungsnachrichten für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftsregister

4.3.1   Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis

Die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO n. F., § 26 Abs. 2, § 303a InsO und § 284 Abs. 9 AO sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter folgendem Dateinamen:
xjustiz_nachricht.xml
als XML-Datei an das Zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Zentrales Vollstreckungsgericht beschrieben und können unter der oben angegebenen Adresse abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.

4.3.1.1   Eintragungsanordnung

Für die Eintragungsanordnung ist zwingend der Nachrichtentyp Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur zu verwenden.
Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung zurück. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.

4.3.1.2   Entscheidung über Rechtsbehelf

Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d Abs. 2 ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz Fachdatensatzes Zentrales Vollstreckungsgericht zu übermitteln.
Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden.
Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.

4.3.2   Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensauskunftsregister

Für Eintragungen im Vermögensauskunftsregister sind die Metadaten als XML-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Zentrales Vollstreckungsgericht sowie das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur zu verwenden.
Die Übersendung lediglich des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format reicht nicht aus und führt nicht zu einer Eintragung im Vermögensauskunftsregister; hierfür sind zwingend die Metadaten im XJustiz-Format erforderlich.
Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das Zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der xjustiz_nachricht.xml nur ein PDF-Dokument übergeben werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden.
Im Falle der Nachbesserung sind ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.

4.4   Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

4.4.1   Zulassung

Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch die Leiterin/den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 SchuVAbdrV wird Bezug genommen.
Die Bewilligungen können durch die Leiterin/den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 SchuVAbdrV.

4.4.2   Übermittlungsweg

Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI-Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Abs. 1 ZPO. Hierzu muss der Abdruckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) verfügen bzw. einen Download zur Verfügung gestellter Daten durchführen können.
Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Abs. 2 SchuVAbdrV erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.
Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (z.B. auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.

4.4.3   Datenschutz bei der Datenübermittlung

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.

4.4.4   Bestehende Datenschutzregeln

Die Datenübertragungsregeln für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vor dem 1. Januar 2013 bleiben unberührt.