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Text gilt ab: 28.03.2013

2. Anwendung

Die RStO 12 sind künftig bei neuen Straßenplanungen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Bis zur Anpassung der zugehörigen Regelwerke sind die RStO 12 sinngemäß anzuwenden. Der vorgesehene Oberbau ist dahingehend zu überprüfen, ob sich durch Anwendung der RStO 12 andere Dicken des Oberbaus ergeben. Dann empfiehlt sich – je nach Stand der Planung – die Anpassung. Die in der Vergabe oder im Bau befindlichen Maßnahmen müssen nicht umgestellt werden. Dabei ergeben sich bei weiterer Zugrundelegung der RStO 01 im Bauvertrag keine eventuellen Nachtragsforderungen. Soll planmäßig von den Bauweisen in den Tafeln der RStO 12 abgewichen werden, sind entsprechende Mindestbedingungen für Nebenangebote festzulegen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die RStO 12 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1  Zu Nr. 2.1.1 der RStO 12

Im Bild 1 ist eine mögliche Ausbildung der Frostschutzschicht mit Abtreppung dargestellt. Die Frostschutzschicht kann auch ohne Abtreppung bis zur Böschungskante eingebaut werden.

2.2  Zu Nr. 2.5.1 der RStO 12

Da die Materialkennwerte einen entscheidenden Einfluss auf die Dimensionierung des Oberbaus mithilfe der Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung im Oberbau (RDO) haben, ist diese ggf. bereits bei der Ausführungsplanung durchzuführen. Im Übrigen sind Maßnahmen, für die eine Dimensionierung nach RDO geplant ist, vorher mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern abzustimmen.

2.3  Zu Nr. 3.1.2 der RStO 12

Die Bauweisen auf F1-Böden (Tafel 1: Zeilen 2.2, 2.3 und 5; Tafel 2: Zeilen 1.2, 1.3 und 3.1; Tafel 3: Zeile 3) können nur dann zugelassen werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen nachgewiesen wird, dass der F1-Boden und die hieraus zu erstellenden Schichten die Anforderungen an die Frostschutzschicht nach den TL SoB-StB und den ZTV SoB-StB sowie den zugehörigen Einführungsbekanntmachungen erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch eine Güteüberwachung, deren Umfang gemäß den TL G SoB-StB festzulegen ist, sicherzustellen.

2.4  Zu Nr. 3.3.5 der RStO 12

Im Fahrbahnbereich von Bundes- und Staatsstraßen sind Bauweisen mit Pflasterdecken grundsätzlich nicht anzuwenden. Sollen in Ortsdurchfahrten aus städtebaulichen oder anderen Rahmenbedingungen sowie bei Abstellflächen Bauweisen mit Pflasterdecke vorgesehen werden, sind für die Belastungsklassen Bk 1,0, Bk 1,8 und Bk 3,2 nur Bauweisen entsprechend Tafel 3, Zeilen 4 bis 7 vorzusehen.