Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2013

2. Verfahren bei der Aussetzung einer Belohnung

2.1 Antrag auf Aussetzung einer Belohnung

Der Antrag auf Aussetzung einer Belohnung ist von den sachbearbeitenden Polizeidienststellen unter Einhaltung des Dienstweges schriftlich beim Landeskriminalamt zu stellen. Voraussetzung ist, dass
a)
die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter abgegeben worden sind,
b)
die Staatsanwaltschaft noch keine Belohnung ausgesetzt hat und
c)
es sich um ein Verbrechen oder eine sonst aufsehenerregende Straftat handelt, bei dem/der aufgrund des ermittelten Sachverhalts eine Klärung aussichtslos erscheint und damit zu rechnen ist, dass eine Belohnung die Bevölkerung zu stärkerer Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat veranlassen wird.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist der Antrag dem Landeskriminalamt unmittelbar zuzuleiten; die vorgesetzten Dienststellen sind unverzüglich zu unterrichten.

2.2 Inhaltlicher Umfang der Auslobung

In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen,
a)
für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat und in welcher Höhe die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, für die Herbeischaffung von Beweismitteln, die zur Überführung oder Ermittlung des Täters führen),
b)
dass die Belohnung unter Ausschluss des Rechtswegs zuerkannt und verteilt wird,
c)
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, bestimmt ist, und
d)
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen von Privatpersonen geben können, möglichst genau angeführt werden. Auf Auslobungen privater Personen kann hingewiesen werden.

2.3 Veröffentlichung der Auslobung

Die Auslobung ist je nach Lage des Einzelfalles durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, durch Plakatanschlag, durch Rundfunk und Fernsehen, durch elektronische Medien wie Internet oder in anderer Weise bekannt zu machen. Für die Veröffentlichung in den Medien sind die Präsidien der Landespolizei/das Landeskriminalamt eigenständig verantwortlich.