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Schulversuch "Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und der Evangelischen Hochschule Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang"

KWMBl. 2013 S. 69


2236.9.1-K
Schulversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und der Evangelischen Hochschule Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang “
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 2. Januar 2013 Az.: VII.8-5 O 9210Sch 3-8-7a.3028,
geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (KWMBl S. 121)
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für den Schulversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und der Evangelischen Hochschule Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang “ folgende Bekanntmachung:

1. Ziel des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik der Rummelsberger Dienste für Menschen gemeinnützige GmbH Rummelsberg in Schwarzenbruck (im Folgenden: Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg) und der Evangelischen Hochschule für angewandte Wissenschaften – Evangelische Fachhochschule Nürnberg (im Folgenden : Evangelische Hochschule Nürnberg) mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang “ soll erprobt werden, wie sich die bewährte, praxisorientierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik mit einem Hochschulstudium verbinden lässt und damit berufliche Weiterbildung und Studium kombiniert werden können.

2. Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010)
die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung FakO)

3. Struktur der Ausbildung

3.1 

Der Schulversuch findet an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und an der Evangelischen Hochschule Nürnberg statt.

3.2 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schulversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und der Evangelischen Hochschule Nürnberg.

3.3 

Der Schulversuch vermittelt sowohl den Berufsabschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogin bzw. staatlich anerkannter Heilpädagoge als auch einen Bachelorabschluss. Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss werden nach 3,5 Jahren bzw. sieben Semestern erworben.

4. Aufnahmevoraussetzungen

4.1 

Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:

4.1.1 

das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 66 Abs. 1 und 2 FakO. Davon ausgenommen ist die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 und § 66 Abs. 1 Satz 2 FakO genannte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,

4.1.2 

die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) bzw. der Qualifikationsverordnung (QualV).

4.2 

Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester.

5. Inhalte des Schulversuchs

5.1 

Der Schulversuch wird bzgl. der schulischen Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage) strukturiert.

5.2 

Im Rahmen des Schulversuchs werden die Lerninhalte der Lehrpläne für die Fachakademie für Heilpädagogik sowohl durch die Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg als auch durch die Evangelische Hochschule Nürnberg vermittelt.

5.3 

Die Fächer „Heilpädagogik “, „Heilpädagogische Fachpraxis I und II “, „Allgemeine Übungen I und II “ und „Spezielle Übungen I und II “ im Umfang von insgesamt 1920 Jahreswochenstunden und das Fach „Psychologie “ im Umfang von 80 Jahreswochenstunden liegen bzgl. der schulischen Ausbildung in der ausschließlichen Verantwortung der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg.

5.4 

Die Fächer „Psychologie “, „Medizin “, „Soziologie “ und „Rechtskunde “ werden im Umfang von 160, 126, 84 und 84 Stunden innerhalb der Kooperationsmodule 14, 15, 16 und 18 in der Verantwortung der Evangelischen Hochschule Nürnberg vermittelt (entsprechen 30 ECTS). Die erfolgreich absolvierten Kooperationsmodule im Rahmen des Bachelorstudiengangs werden von der Fachakademie für Heilpädagogik im Rahmen der Ausbildung in der Heilpädagogik angerechnet.

5.5 

Die Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg trägt die Verantwortung für die für die schulische Ausbildung erforderliche praktische Ausbildung.

5.6 

Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte zur Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg bzw. zur Evangelischen Hochschule Nürnberg erfolgt in Abstimmung zwischen der Fachakademie und der Hochschule.

6. Klassenbildung

Für den kombinierten Bildungsgang können an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg eigenständige Klassen gebildet werden, wenn eine solche Klasse mindestens zwölf Studierende umfasst und insgesamt die durchschnittliche Mindestschülerzahl 16 Studierende pro Klasse nicht unterschreitet.

7. Unterrichtsbeginn

Unterrichtsbeginn und Ferien nach § 8 Abs. 4 FakO werden von der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg in Absprache mit der Evangelischen Hochschule Nürnberg terminiert. Abweichend von § 8 Abs. 4 FakO kann in den ersten beiden Semestern in den Ferien bis zu zwei Tage pro Ferienwoche Unterricht erteilt werden.

8. Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung

Es gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 FakO entsprechend.

9. Beendigung der Teilnahme am Schulversuch

Die Teilnahme am Schulversuch endet mit Beendigung des Besuchs der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg oder durch Exmatrikulation an der Evangelischen Hochschule Nürnberg.

10. Leistungsnachweise

10.1 

Leistungsnachweise, die im Rahmen des dualen Bachelorstudiengangs an der Evangelischen Hochschule Nürnberg erbracht werden, können teilweise oder vollständig gleich einem schulischen Leistungsnachweis bei der Bildung der Jahresfortgangsnoten berücksichtigt werden, wenn sie inhaltlich den geforderten Leistungsnachweisen an der Fachakademie für Heilpädagogik entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Klausuren und Kurzarbeiten schriftlich zu erbringende Leistungsnachweise darstellen. Die Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg stellt sicher, dass – bezogen auf den dualen Bachelorstudiengang – bei den Studierenden jeweils die gleichen während des Studiums erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

10.2 

Die Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg übernimmt die Noten der im Rahmen des Bachelorstudiengangs erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise an der Hochschule nach folgendem Muster:
Note der Hochschule
Note an der Fachakademie
1,0
1,3
1
1,7
2,0
2,3
2
2,7
3,0
3,3
3
3,7
4,0
4,3
4
4,7
5,0
5,3
5
5,7
6,0
6
Die Notenstufen 4,7 bis 6,0 der vorstehenden Tabelle finden nur für den Fall Anwendung, dass die Evangelische Hochschule Nürnberg entsprechende Noten ausweist.

10.3 

Leistungsnachweise, die die Evangelischen Hochschule Nürnberg erhebt und die auf die Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik angerechnet werden, werden auch im Falle des Nichtbestehens ungeachtet dessen, dass die Studierenden die Möglichkeit haben, den Leistungsnachweis an der Hochschule zu wiederholen, angerechnet. D. h. ein Leistungsnachweis, den Studierende an der Hochschule nicht bestanden haben, geht an der Fachakademie mit der Note 5 bzw. 6 in die Bewertung der Leistungen ein, selbst wenn bei der Wiederholung der Leistungsnachweise an der Hochschule eine bessere Note erzielt wird.

11. Wiederholen der Jahrgangsstufe

Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Heilpädagogik wiederholen. Sollte die besuchte Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg die kombinierte Ausbildung nicht mehr anbieten, ist sicherzustellen, dass die in der kombinierten Ausbildung befindlichen Studierenden ihre Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg abschließen können.

12. Abschlussprüfung für Heilpädagogen

12.1 

Die schriftliche Abschlussprüfung für Heilpädagogen erfolgt am Ende des 6. Semesters nach § 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FakO.

12.2 

Die mündliche Abschlussprüfung (Colloquium) nach § 66 Abs. 8 Sätze 1, 3 bis 7 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des 7. Semesters.

12.3 

Die Bachelorarbeit an der Hochschule, die im siebten Semester geschrieben wird, wird von der Fachakademie als Facharbeit gemäß § 66 Abs. 5 Satz 4 anerkannt.

12.4 

Das Bestehen der Abschlussprüfung kann erst festgestellt werden, wenn alle drei Prüfungsteile (vgl. Nrn. 12.1 bis 12.3) nach § 66 Abs. 9 FakO bestanden sind.

13. Zeugnisse, Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

13.1 

Die Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg stellt gemäß § 23 FakO Jahreszeugnisse aus. Dabei werden die an der Evangelischen Hochschule Nürnberg erbrachten Leistungen innerhalb der Kooperationsmodule den einzelnen Fächern der Stundentafel (Anlage) der Fachakademie für Heilpädagogik zugeordnet.

13.2 

Bei Bestehen der Abschlussprüfung für Heilpädagogen nach § 66 Abs. 8 und 9 FakO erhalten die Studierenden ein Abschlusszeugnis gemäß § 66 Abs. 10 FakO nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. Auf einem Beiblatt zu dem Abschlusszeugnis ist auf den Schulversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Schulversuch ,Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik Rummelsberg und der Evangelischen Hochschule Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang‘ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Januar 2013 (KWMBl S. 69) in der jeweils gültigen Fassung. “

13.3 

Mit dem Abschlusszeugnis der Fachakademie für Heilpädagogik ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin “ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge “ zu führen.

14. Beginn und Dauer des Schulversuchs

Der Schulversuch beginnt mit dem Wintersemester 2011/12. Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2017/18 möglich.

15. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis:
Anlage: