Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

4. Aufnahmevoraussetzungen

4.1 

Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:

4.1.1 

das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 66 Abs. 1 und 2 FakO. Davon ausgenommen ist die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 und § 66 Abs. 1 Satz 2 FakO genannte einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,

4.1.2 

die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) bzw. der Qualifikationsverordnung (QualV).

4.2 

Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester.