Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

§ 7 

(1) 1Zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistung sowie zur Beratung des Direktors in grundlegenden fachlichen Fragen des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms sowie der nationalen und internationalen Kooperationen wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. 2Er besteht aus mindestens sieben, höchstens neun ehrenamtlichen Mitgliedern. 3Die Amtzeit eines Mitglieds des Wissenschaftlichen Beirats beträgt vier Jahre. 4Eine einmalige Wiederbenennung ist möglich.
(2) 1Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ernannt. 2Der Wissenschaftliche Beirat ist jeweils zu Vorschlägen für die Neubildung nach Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder berechtigt. 3Wissenschaftliche Beiräte sollen angesehene, aktiv im Berufsleben stehende Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus dem In- und Ausland sein; bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats ist das Nutzerumfeld der Bibliothek und Photothek zu berücksichtigen. 4Scheidet ein Wissenschaftlicher Beirat aus dem aktiven Berufsleben aus, so endet die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat mit Ablauf des Jahres, zu dem er/sie in den Ruhestand eintritt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus seiner Mitte.