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Text gilt ab: 01.01.2013

§ 6 

1Für die Sammlungen des Instituts, seine wissenschaftliche Tätigkeit, für die Verwaltung und den Vollzug des Haushalts ist der Direktor/die Direktorin verantwortlich. 2Der Direktor/Die Direktorin bestimmt in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 7) aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der bzw. die bei Abwesenheit oder Vakanz die Dienstgeschäfte führt.