Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

§ 5 

1Von den wissenschaftlichen Beamten und Angestellten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte wird erwartet, dass sie an der wissenschaftlichen Tätigkeit des Instituts aktiven Anteil nehmen und – soweit es die Wahrnehmung der Dienstpflichten zulässt – eigene wissenschaftliche Arbeiten verfolgen. 2Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte fördert die Forschungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit.