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Text gilt ab: 01.11.2012

4.  Unterricht mit Medien

In der Schule wirken Medien durch ihr vielfältiges didaktisch-methodisches Potenzial, das Anschaulichkeit, inhaltliche Attraktivität und formale Qualität ebenso einschließt wie die Möglichkeit, eigene mediale Produkte kreativ zu gestalten, als Motor und Motivator für das Lehren und Lernen. Sie können sowohl selbstgesteuertes als auch kooperatives Lernen unterstützen und bei der Implementierung innovativer Ansätze, wie problembasiertes oder forschendes Lernen, Hilfestellung leisten. Somit ermöglichen Medien den Schülerinnen und Schülern die Übernahme von Verantwortung und Gestaltung bei der Planung, Reflexion und Dokumentation des eigenen Lernweges. Ihr sachgerechter Einsatz in zunehmend vernetzten Lernumgebungen fördert die Unterrichtsqualität, erhöht die Verfügbarkeit von digitalisierten Bildungsangeboten über räumliche und zeitliche Distanzen hinweg und erweitert die unterrichtlichen Spielräume schulischer Bildung.
Beim Unterricht mit Medien sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.1  Einsatz von Medien im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts

Der Einsatz von Medien soll das Erreichen der Lernziele und der Ergänzung, Veranschaulichung und Bereicherung des lehrplanmäßigen Unterrichts unterstützen, nicht aber zulassungspflichtige Lernmittel ersetzen. Die Lehrkraft hat hierbei die ihr obliegende unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler, den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten (vgl. Art. 59 Abs. 1 BayEUG). Voraussetzung für den Einsatz von Medien sind unterrichtliche Eignung und unmittelbare Unterstützung des lehrplanmäßigen Unterrichts.
Die Entscheidung über den didaktischen Ort und die Methode des Einsatzes von Medien im schulischen Unterricht liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Sie muss generell in eigener Verantwortung über die didaktische, inhaltliche und rechtliche Eignung des Mediums für den Einsatz im Unterricht entscheiden. Bei einer Nutzung im Rahmen von unterrichtlicher oder unterrichtsbegleitender Arbeit muss die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sichergestellt sein. Die Erstellung einer schulischen Nutzungsvereinbarung sowie die Regelung der Aufsicht liegen in der Zuständigkeit der Schulleitungen. Von einer unterrichtlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler abzusehen.
Geeignete Bildungsmedien für den Unterricht sind insbesondere in den kommunalen Medienzentren in Bayern und am Medieninstitut der Länder, dem FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, zu finden.

4.2  Einsatz von Medien im Rahmen von besonderen Veranstaltungen

Der Besuch von audiovisuellen Veranstaltungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen unter Nutzung von Datennetzen außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts bedürfen einer sorgfältigen Planung, der Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und der pädagogischen Grundsätze sowie der Genehmigung des Schulleiters. Es gilt, die Aufsicht sicherzustellen.

4.3  Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform

Die Nutzung von webbasierten Lernplattformen ist mittlerweile eine verbreitete Form modernen Unterrichtsgeschehens. In virtuellen Kursräumen können von der Lehrkraft Arbeitsmaterialien und Aufgaben für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden, die dann in der Schule und zu Hause selbstständig bearbeitet werden können. Darüber hinaus bieten Lernplattformen die Möglichkeit, schulinterne organisatorische Abläufe zu beschleunigen und zu vereinfachen. Eine Kooperation mit anderen Schulen ist in diesem Rahmen ebenfalls möglich.
Da die Nutzung von passwortgeschützten Lernplattformen in der Regel die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten voraussetzt, sind die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. So ist die Angabe personenbezogener Daten in diesem Rahmen grundsätzlich freiwillig. Zur Einholung der demgemäß erforderlichen wirksamen Einwilligung der Betroffenen – Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, diese zusätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres – hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verbindliche Muster erstellt. Bereits erteilte Einwilligungen können jederzeit von den Betroffenen ohne nachteilige Folgen widerrufen werden.
Der Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform kann allerdings auch zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule erklärt werden, wenn
ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger vorliegt,
sichergestellt ist, dass betroffenen Schülerinnen und Schülern ohne häuslichen Internetanschluss kein Nachteil erwächst. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternative Zugangsmöglichkeiten in der Schule auch außerhalb des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden.
der von Anlage 10 „Passwortgeschützte Lernplattform“ der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gesteckte Rahmen nicht überschritten wird.
In diesem Fall ist die Einholung von Einwilligungen nicht erforderlich.
Von Verfahren, bei denen personenbezogene Daten auf einem Server außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, ist abzusehen.

4.4  Beachtung von Jugendschutz, Datenschutz und Urheberrecht

4.4.1  Jugendschutz

Medien, deren Inhalt gegen das Grundgesetz, die Bayerische Verfassung sowie andere Gesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstoßen, dürfen nicht eingesetzt werden.
Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichtet haben. Im Übrigen wird auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149), verwiesen. Darüber hinaus ist auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl S. 542), und das bayerische Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundfunk und Jugendmedienschutz) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), hinzuweisen. Weitere Informationen zum gesetzlichen Jugendmedienschutz stehen auf dem Internetauftritt des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Verfügung.

4.4.2  Datenschutz

Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. Insbesondere sind die Löschfristen von Daten (z.B. Verbindungsdaten) zu beachten. Zum Internetauftritt von Schulen wird auf Anlage 9, zu passwortgeschützten Lernplattformen auf Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 223), hingewiesen.

4.4.3  Urheberrecht

Medien dürfen grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und in dem vom Anbieter, Verleiher, Verkäufer oder Hersteller zugelassenen Rahmen im Unterricht eingesetzt werden.
Die Urheberrechte sind zu beachten. Soweit Medieninhalte (Druckwerke) vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG erfasst sind, dürfen kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für den Unterrichtsgebrauch oder zu Prüfungszwecken im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen vervielfältigt werden.
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
a)
kleiner Teil eines Werkes: maximal 12 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten;
b)
Werk geringen Umfangs:
eine Musikedition mit maximal sechs Seiten;
ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken) mit maximal 25 Seiten;
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Buchstabe a. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind durch den Gesamtvertrag nicht erfasst. Soll mehr vervielfältigt werden, ist die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
Soweit Medieninhalte vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG erfasst sind, dürfen diese für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts an Schulen in einem Schulintranet oder einem nur für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zugänglichen Speicherraum im Internet – etwa einer passwortgeschützten Lernplattform – im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen zugänglich gemacht werden.
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
a)
kleine Teile eines Werkes: maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
b)
Teile eines Werkes: 25 % eines Druckwerkes, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
c)
Werk geringen Umfangs:
ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Nicht eingestellt werden dürfen Werke für den Unterrichtsgebrauch und wenn ein Werk in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Intranet der Schule oder auf einer passwortgeschützten Lernplattform angeboten wird.
Inhalte eines Internetangebots (z.B. auf der Schulhomepage) sind vor Erscheinen sorgfältig zu prüfen. Fremde Inhalte müssen gekennzeichnet werden und dürfen nur verwendet werden, wenn der Berechtigte dies gestattet. Bei Verweis auf die Angebote Dritter ist die Neutralität in Bezug auf politische, gewerkschaftliche, religiöse und weltanschauliche Positionen zu wahren. Verantwortlich ist die Schulleitung.
Beim Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen sind die Löschfristen zu beachten. Der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die keine Schulfunk- oder Schulfernsehsendungen sind, ist urheberrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Nachrichtensendungen, Reden, Parlamentsdebatten sowie für Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen.
Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als nicht öffentlich geltenden Unterrichts im Klassenverband verwendet werden.
Von Lehrkräften geschaffene Medien sind bei hinreichendem Niveau Werke im Sinn des § 2 UrhG. Die Nutzungsrechte stehen nach § 43 UrhG dem Dienstherrn zu.
Von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schule geschaffene Werke können zu schulischen und schulaufsichtlichen Zwecken (v. a. Fortbildung, Beratung, Qualitätssicherung) verwendet werden. Eine solche Verwendung erfordert allerdings die datenschutzgerechte Einwilligung der Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die der Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres die der Minderjährigen und die der Erziehungsberechtigten.

4.5  Schutzvorkehrungen vor ungeeigneten Internetinhalten

Technische Vorkehrungen, wie sie beispielsweise durch den Einsatz von Filtersystemen, Zugangssperren, Zugangskontrollen oder auch Systemen zur Protokollierung von aufgerufenen Web-Seiten getroffen werden können, helfen im Zusammenspiel mit organisatorischen Maßnahmen (z.B. Nutzungsordnungen) den Zugang zu jugendgefährdenden, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Inhalten zu erschweren. Es wird grundsätzlich empfohlen, entsprechende Software zu installieren. Die technischen Vorkehrungen können aber auch aufgrund ihrer begrenzten Wirkung pädagogische Maßnahmen und die Aufsicht durch Lehrerinnen und Lehrer nicht ersetzen.