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Text gilt ab: 01.08.2012

III.  Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung

Die Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. 

Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht die Schülerin/den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen.

2. 

1Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat betragen; bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. 2Zur Ermittlung der Drei-Stunden-Grenze werden Soll- und Ist-Stunden im gleichen Kalendermonat gegenübergestellt (Saldierung). 3Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung kann nur für Unterrichtstätigkeit (in Abgrenzung zu den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des § 9a der Lehrerdienstordnung vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008) gewährt werden; die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz, dienstliche Fortbildungen) erfüllt nicht die Voraussetzung für Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung.

3. 

1Die Mehrarbeit im Sinn vorstehender Nr. 2 ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen; die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit angefallen ist. 2Eine spätere Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Lehrkraft möglich. 3Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung nach § 16 Urlaubsverordnung und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen. 4Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) bedingt.

4. 

1Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit wird generell nur dann gewährt, wenn eine Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs nach vorstehender Nr. 3 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Art. 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 BayBG). 2Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat – unbeschadet der Regelung für Teilzeitbeschäftigte – wird weder Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs noch Vergütung gewährt (Art. 87 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBG). 3Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. 4Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. 5Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden. 6Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden; insofern ist eine pauschalierende Abrechnung (z.B. bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung) ausgeschlossen.