Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2013

5. Besondere Regelungen

5.1 

Der Aufsichtsbehörde bleiben insbesondere vorbehalten:
die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Bayerischen Landeskraftwerke und deren Stellvertretung und
der Erlass einer Geschäftsordnung für die Bayerischen Landeskraftwerke im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

5.2 

Einzelheiten der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

5.3 

Die Regierung von Mittelfranken nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten für das Personal der Bayerischen Landeskraftwerke wahr.