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Text gilt ab: 01.03.2013

1. Werbung mit Lautsprechern

Gemäß § 46 Abs. 2 StVO werden hiermit
a)
bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen die politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin,
b)
bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten,
c)
bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde,
d)
bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin
von der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO (Verbot des Betriebs von Lautsprechern) befreit. Sie müssen jedoch die Auflagen erfüllen, welche die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden durch Allgemeinverfügung festlegen.
Begehren die politischen Parteien und Wählergruppen, Antragstellerinnen und Antragsteller eines Volksbegehrens, die vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens sowie die Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren über die vorstehend gewährte Befreiung hinaus Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO, so entscheiden die Gemeinden im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk als örtliche Straßenverkehrsbehörden, ansonsten die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden und die Großen Kreisstädte als untere Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 9, § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO. Ausnahmegenehmigungen werden höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt.
Am Tag der Wahl oder der Abstimmung ist eine Werbung mit Lautsprecherfahrzeugen nicht zugelassen. Die Straßenverkehrsbehörden erteilen auch nach § 46 Abs. 1 Nr. 9, § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO für diesen Tag keine Einzelausnahmegenehmigung. Diese Einschränkung gilt nicht für den letzten Tag der Auslegung der Eintragungslisten bei Volksbegehren.
Zur Verringerung der Lärmbelästigung sollen Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich gehalten werden.