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TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

11.   Auskunftserteilung und Datenübermittlung

Zur Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften über die Landesgrenzen hinaus regelt § 23 TierZG die Zusammenarbeit (Auskunftserteilung und Datenübermittlung) zwischen den Tierzuchtbehörden der Bundesländer untereinander sowie zwischen deutschen und ausländischen Tierzuchtbehörden (Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten). Geregelt wird ferner die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Zuständige Auskunfts- und Datenübermittlungsbehörde ist das Staatsministerium (Art. 5 Abs. 2 BayTierZG). Sollten Anfragen und Bitten um Auskunft in dem genannten Bereich an dem Staatsministerium nachgeordnete Behörden gerichtet werden (z.B. Landesanstalten, Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten), sind diese gehalten, die Auskunftsbegehren dem Staatsministerium vorzulegen.