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TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

9.   Leistungsprüfungen bei Bienen sowie Anerkennung von Bienenbelegstellen

9.1   Prüfung auf Eignung und Leistung in der Bienenzucht an Bienenprüfhöfen

9.1.1   Anmeldung und Zulassung

Anmeldungen zur Prüfung sind an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu richten. Anmeldeschluss ist der 30. März des jeweiligen Jahres.
Der Anmeldung sind beizufügen:
Gesundheitszeugnis,
Körschein mit Abstammungsnachweis,
Angabe der benutzten Belegstelle oder der Standbegattung.
Die LWG entscheidet über die Zulassung.

9.1.2   Anlieferung

Die Anlieferung erfolgt in Königinnen-Versandkäfigen. Die Königinnen müssen in der Farbe des Geburtsjahres gezeichnet sein. Die Anlieferung erfolgt auf Abruf im Zeitraum vom 15. Juni bis 15. Juli des jeweiligen Jahres; die angelieferten Königinnen werden von der LWG erworben. Der Anlieferer kann nach abgeschlossener Prüfung vom Rückkaufsrecht über die Königinnen seiner Herkunft Gebrauch machen. Verpackungs- und Transportkosten sind vom Beschicker zu tragen.

9.1.3   Durchführung der Prüfung

Die Anzahl der anzuliefernden Königinnen sowie eine mögliche Aufteilung auf die einzelnen Prüfhöfe werden von der LWG vor Beginn der Anlieferung festgelegt. Wegen möglicher Einweiselungsverluste sind weitere Geschwisterköniginnen derselben Zuchtserie bis Ende August bereitzuhalten.
In der Prüfung werden folgende Kriterien je Volk und Herkunft, absolut und relativ zum Standortdurchschnitt sowie relativ zum Durchschnitt aus der Summe aller Standorte festgestellt:
Honigleistung,
Anfälligkeit gegenüber Krankheiten und Parasiten,
Entwicklung von Brut- und Volksstärke einschließlich der spezifischen Merkmale Winterfestigkeit und Frühjahrsentwicklung,
Verhalten hinsichtlich Sanftmut, Wabensitz und Schwarmneigung.
Zusätzlich werden je Prüfgruppe festgehalten:
Königinnenverluste, getrennt nach Jahreszeit und Jahr einschließlich der Verlustursache,
vollständige Merkmalsuntersuchung je Volk.

9.1.4   Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Die LWG veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung in der Fachpresse.

9.1.5   Zurückziehung, Zurückweisung, Abbruch und Ausschluss von der Prüfung

Die Zurückziehung einzelner in der Prüfung befindlicher Königinnen oder der gesamten Prüfgruppe seitens des Beschickers, d.h. der Rücktritt von der Prüfung, ist während der Prüfungszeit nicht gestattet.
Die LWG kann im Einvernehmen mit der Leitung des Prüfhofes Königinnen vor Beginn der Prüfung zurückweisen, wenn Gründe vorliegen, die ein aussagefähiges Prüfergebnis infrage stellen, insbesondere wenn Königinnen mit ihren Begleitbienen in einem schlechten Gesundheitszustand eintreffen, wenn Missbildungen festgestellt werden oder wenn nicht die erforderliche Anzahl von Königinnen eingesandt wurde.
Die LWG kann vor Ablauf der Prüfungszeit die Prüfung abbrechen, wenn dies aus zwingenden Gründen, z.B. bei Drohnenbrütigkeit oder Verlust der Königinnen, erforderlich ist.
Die LWG kann einzelne Herkünfte von der Beurteilung der Ergebnisse oder Teilergebnisse ausschließen, wenn am Ende der Prüfperiode weniger als die Hälfte der angelieferten Königinnen vorhanden ist.

9.2   Anerkennung als Bienenbelegstelle

9.2.1   Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung einer Belegstelle ist schriftlich an die LWG zu richten. Aus dem Antrag müssen die genaue Anschrift des Antragstellers und der Name der anzuerkennenden Belegstelle hervorgehen.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
eine topografische oder digitale Karte (Maßstab 1:25.000) mit genauer Einzeichnung der Belegstelle und aller Bienenstände im Umkreis von 7,5 km bzw. bis zu 10 km;
eine Liste, in der die eingezeichneten Bienenstände mit den Namen der Imker und den Völkerzahlen zusammengestellt sind, sowie eine schriftliche Erklärung, dass damit alle Bienenstände im beantragten Umkreis erfasst wurden;
eine Liste aller Gemeinden, Gemeindeteile und Weiler, die im Schutzkreis und ggf. im erweiterten Bereich liegen, nach Landkreisen geordnet;
eine schriftliche Erklärung des für die Belegstelle Verantwortlichen, dass die Bienenvölker, die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen, im Umkreis von 7,5 km auf die Zuchtrichtung der in der Belegstelle gehaltenen Bienen in angemessener Frist umgeweiselt sind bzw. werden oder entfernt werden;
ein Nachweis fachlicher Kenntnisse der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person (z.B. Berufsausbildung Tierwirt, mehrjährige Erfahrung, Lehrgänge etc.);
eine schriftliche Erklärung des Kreisvorsitzenden der Imkervereine, dass die Bienenbelegstelle in keinem Wandergebiet liegt;
der Entwurf einer Belegstellenordnung, aus der ein reibungsloser Belegstellenbetrieb ersichtlich wird.
Die LWG hat sicherzustellen, dass die Änderungen der anerkennungsrelevanten Tatbestände ihr unverzüglich mitgeteilt werden.

9.2.2   Bekanntmachung der Anerkennung und des Widerrufs

Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Schutzkreises und ggf. des erweiterten Bereichs sowie die Aberkennung der Belegstelle wird von der LWG in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden davon in Kenntnis gesetzt, um Wanderimker im Rahmen des Vollzugs der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl I S. 2738) auch auf die bestehenden Schutzbereiche der Belegstelle hinweisen zu können. Die LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht, erhält einen Abdruck der Anerkennungsschreiben bzw. der Widerrufe.