Inhalt

TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

1.   Förderung der Tierzucht

1.1   Bundesrecht

Aus § 1 Abs. 2 TierZG ergibt sich die Verpflichtung, im züchterischen Bereich die Erzeugung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden – auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel – zu fördern. In gleicher Weise sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU eine Förderung der Tierzucht vor.

1.2   Bayerisches Landesrecht

Nach Art. 11 BayTierZG wird die tierische Erzeugung im züchterischen Bereich, insbesondere die Durchführung von Leistungsprüfungen, gefördert. Nichtstaatliche Einrichtungen, denen die Durchführung von Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz übertragen worden ist, erhalten für ihre Aufwendungen eine Erstattung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L).
Der Förderungsauftrag richtet sich nach seinem Sinn und Zweck nicht nur an den Staat, sondern z.B. auch an Gebietskörperschaften im Rahmen ihres örtlichen Wirkungskreises. Soweit Gebietskörperschaften bisher aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder sonstigen Reichnissen Zuwendungen zur Vatertierhaltung oder zur Förderung der Tierzucht gemacht haben, sollen sie diese auch weiterhin im bisherigen Umfang erbringen.