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Text gilt ab: 01.01.2013

6. Bericht über Unfälle

Nach Nr. 6.1.3 der Richtlinie hat der Betreiber Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörden haben unter Beachtung der Zuständigkeit gemäß § 6 ZustVBau die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, oder die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten. Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen Typs wiederholen könnte, so informieren die Stellen nach § 6 ZustVBau unverzüglich das Staatsministerium des Innern.