Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

1. Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010

1.1 

Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 15 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind fliegende Bauten (außer denjenigen nach Art. 72 Abs. 3 BayBO) Sonderbauten, an die nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden weiter gehende Anforderungen gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder von Nachteilen erforderlich ist. Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten – FlBauR (Fassung Juni 2010). Soweit sich aus der Richtlinie geringere Anforderungen als nach den Vorschriften der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften ergeben, reichen nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO die Anforderungen der Richtlinie aus. Die Richtlinie ist in Anhang 2 abgedruckt.

1.2 

Sollen fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle einer Anzeige nach Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein Bauantrag nach Art. 64 BayBO erforderlich ist.