Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

5. Verwaltungsverfahren

5.1 Unregelmäßigkeiten und Verdachtsfälle

Die Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betroffenen Partie oder Erzeugung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 EG-Öko-VO und Art. 91 DVO-Öko sowie ein vorläufiges Vermarktungsverbot nach Art. 91 DVO-Öko kann die Kontrollstelle direkt vor Ort im Rahmen einer Betriebsbesichtigung anordnen, wenn ein zeitnahes Handeln erforderlich ist.

5.2 Verwaltungsakte

Von den beliehenen Kontrollstellen erlassene Verwaltungsakte müssen den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen und sind mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. Soweit erforderlich, sind die Verwaltungsakte nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen. Wird ein dabei angedrohtes Zwangsgeld fällig, weil das Unternehmen der durchzusetzenden Anordnung nicht nachkommt, leitet die Kontrollstelle den Vorgang der Landesanstalt zu.

5.3 Widersprüche gegen Verwaltungsakte

Im Fall eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Kontrollstelle führt diese das Abhilfeverfahren durch. Hilft die Kontrollstelle dem Widerspruch ab, leitet sie einen Abdruck des Abhilfebescheids der Landesanstalt zu. Hilft die Kontrollstelle nicht ab, so legt sie den Widerspruch mit eigener Stellungnahme und den erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt zur Entscheidung vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Landesanstalt entscheidet diese selbst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5.4 Verwaltungsgerichtliche Klagen

Anfechtungs- und sonstige verwaltungsgerichtliche Klagen, die sich auf Maßnahmen der Kontrollstelle im Vollzug der EG-Öko-VO beziehen, sind gegen die Kontrollstelle selbst bzw. ihren Träger zu richten. Ist die Landesanstalt unmittelbar als Ausgangsbehörde tätig geworden, ist der Freistaat Bayern der richtige Beklagte.