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Text gilt ab: 01.08.2014

3. Beleihung der Kontrollstellen

Jede Kontrollstelle, die durch die BLE zugelassen wurde und in Bayern tätig werden will, bedarf gemäß § 4 LfLV der Beleihung durch die Landesanstalt. Die in den Nrn. 3.1 bis 3.4 genannten Voraussetzungen für die Beleihung müssen auf Dauer gegeben sein.

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

3.1.1 

Nachzuweisen ist die von der BLE gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG erteilte Zulassung, aus der sich die Erfüllung der Norm EN-45011 ergibt, einschließlich nachträglich erfolgter Änderungen.

3.1.2 

Zu gewährleisten ist die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren. Diese Voraussetzung ist im Regelfall erfüllt, wenn die Kontrollstelle
jedenfalls eine Person in ausreichendem Umfang beschäftigt, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügt und mindestens die Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang zum deutschen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht erbringt, oder
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Beratung bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren beauftragt hat.

3.1.3 

Zu gewährleisten ist eine unabhängige, unparteiische und objektive Arbeit der Kontrollstelle.

3.1.4 

Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.
Bezüglich der Haftung des Freistaats Bayern für Schäden, die beliehene Kontrollstellen Dritten zufügen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

3.1.5 

Die privaten Kontrollstellen wenden den Maßnahmenkatalog der Anlage 3 zur ÖLGKontrollStZulV bei ihrer Kontrolltätigkeit an.

3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 

Jede Kontrollstelle muss mit dem nach § 11 ÖLGKontrollStZulV geforderten Personal ausgestattet sein.

3.2.2 

Über die Qualifikationen und Schulungen der Kontrollpersonen führt die Kontrollstelle Aufzeichnungen, die sie der Landesanstalt auf Verlangen vorlegt.

3.2.3 

Der Landesanstalt ist ein Organigramm vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Personen für die einzelnen Aufgabenbereiche verantwortlich sind.

3.2.4 

Nach der Beleihung darf die Kontrollstelle weitere Kontrollpersonen nur beschäftigen oder bereits beschäftigte Personen in anderen Tätigkeitsbereichen nur einsetzen, wenn sie der Landesanstalt die Zustimmung der BLE zu deren Einsatz vorgelegt hat.

3.3 Anforderungen an die Leitung

Zur Leitung einer Kontrollstelle ist befähigt, wer die Zustimmung zur Kontrollstellenleitung durch die BLE erhalten hat.

3.4 Anforderungen an die Kontrollpersonen

Die Kontrollpersonen müssen die Zustimmung zum Kontrolleinsatz der BLE besitzen und auf Anforderung der Landesanstalt nachweisen. Der Einsatz der Kontrollpersonen in Bayern ist der Landesanstalt vorab mitzuteilen.

3.5 Verfahren der Beleihung

3.5.1 

Die Kontrollstelle wird auf schriftlichen Antrag beliehen. Dazu ist der Formblattsatz der Landesanstalt zu verwenden.

3.5.2 

Die Beleihung der Kontrollstelle erfolgt befristet auf fünf Jahre und kann mit Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) versehen werden. Die Landesanstalt kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten und erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen.

3.5.3 

Ein Folgeantrag auf Beleihung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist gestellt werden.

3.5.4 

Kontrollstellenleiter, Kontrollpersonen und die zur Zertifizierung der Berichte über Betriebsbesichtigungen eingesetzten Personen sind nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten.

3.5.5 

Mit der Beleihung werden die unter Nr. 2.2 aufgeführten Aufgaben einer Kontrollstelle zur hoheitlichen Wahrnehmung im eigenen Namen und als eigene Angelegenheit übertragen; die zugelassene Kontrollstelle ist damit ein „beliehenes Unternehmen“. Die Beleihung bezieht sich auf einen oder mehrere Kontrollbereiche (landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Import, Futtermittelherstellung) gemäß der Zulassung durch die BLE.

3.6 Wegfall der Beleihung

3.6.1 

Die Beleihung erlischt
mit dem Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist,
mit dem Wegfall oder der bestandskräftigen Aufhebung der Zulassung durch die BLE.

3.6.2 

Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung der Beleihung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später oder wird von der Landesanstalt festgestellt, dass eine Voraussetzung für die Zulassung der Kontrollstelle in Bayern nicht bzw. nicht mehr gegeben ist oder trifft die Landesanstalt Feststellungen nach Art. 27 Abs. 8 EG-Öko-VO, denen die Kontrollstelle nicht rechtzeitig abhilft, wird die Beleihung grundsätzlich aufgehoben. Das gilt insbesondere bei:
mangelhafter Anwendung der Kontrollvorschriften in den im Kontrollverfahren stehenden Unternehmen,
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der unter Nr. 2.2 genannten Aufgaben,
nicht rechtzeitiger, nicht richtiger oder nicht vollständiger Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Nr. 6,
nicht rechtzeitiger Vorlage geforderter Einsatzpläne der Kontrollpersonen,
Nichterfüllung der Pflichten nach Art. 27 Abs. 11 EG-Öko-VO,
Nichtbeachtung der Festlegungen und Vollzugshinweise der Landesanstalt, des Maßnahmenkatalogs der Anlage 3 zur ÖLGKontrollStZulV und der Anweisungen der Landesanstalt.

3.6.3 

Über das Erlöschen oder die Aufhebung der Beleihung informiert die Landesanstalt die BLE und, wenn die Kontrollstelle ihren Sitz nicht in Bayern hat, die für den Sitz der Kontrollstelle zuständige Behörde.