Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

2. Zuständigkeiten

2.1 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Landesanstalt ist gemäß Art. 7 ZuVLFG zuständige Behörde im Sinn des ÖLG sowie zuständige Behörde im Sinn der EG-Öko-VO. Der Landesanstalt obliegt:

2.1.1 

die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der EG-Öko-VO gemäß Art. 7 Satz 3 ZuVLFG,

2.1.2 

die Beleihung privater Kontrollstellen für den Freistaat Bayern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 LfLV, die Überwachung der beliehenen privaten Kontrollstellen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchst. a bis d EG-Öko-VO sowie die Wahrnehmung der Pflichten nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ÖLG bei Feststellung von Tatsachen, die den Entzug der Zulassung einer privaten Kontrollstelle begründen,

2.1.3 

die Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 EG-Öko-VO bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung,

2.1.4 

die Entgegennahme der Meldungen der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a EG-Öko-VO von den beliehenen Kontrollstellen und die Führung der Liste der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 5 EG-Öko-VO,

2.1.5 

die Entgegennahme der Verzeichnisse der Unternehmen und der zusammenfassenden Berichte, die von den beliehenen Kontrollstellen nach Art. 27 Abs. 5 Buchst. d EG-Öko-VO zu übermitteln sind,

2.1.6 

die Genehmigung der Erhöhung der Prozentsätze bei Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Betrieb nach Art. 9 Abs. 4 DVO-Öko,

2.1.7 

die fallweise Genehmigung von Eingriffen an Tieren nach Art. 18 Abs. 1 DVO-Öko,

2.1.8 

der Beschluss der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums nach Art. 36 Abs. 2 DVO-Öko,

2.1.9 

die Genehmigung von Ausnahmen betreffend die Anbindehaltung nach Art. 39 DVO-Öko,

2.1.10 

die Genehmigung der Parallelerzeugung in Forschung und Lehre nach Art. 40 Abs. 2 DVO-Öko,

2.1.11 

die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Art. 42 DVO-Öko,

2.1.12 

die Billigung nach Art. 45 Abs. 5 Buchst. d DVO-Öko sowie der Erlass von allgemeinen Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 8 DVO-Öko,

2.1.13 

die Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 DVO-Öko,

2.1.14 

gemäß ÖLG die
Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ÖLG,
Erfüllung der Auskunfts- und Unterrichtungspflichten nach § 9 Abs. 1 ÖLG,
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 13 ÖLG in Verbindung mit § 9 ZuVOWiG,

2.1.15 

die Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß Anordnung des Staatsministeriums, insbesondere
über Genehmigungen in Katastrophenfällen gemäß Art. 47 DVO-Öko,
die Übermittlung der dem Kontrollverfahren unterstellten Unternehmen, der Überwachungsmaßnahmen und der beliehenen Kontrollstellen (Art. 27 Abs. 14, Art. 35 EG-Öko-VO, Art. 93, 94 DVO-Öko).

2.1.16 

Die Landesanstalt kann auf die beliehenen Kontrollstellen übertragene Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

2.2 Beliehene Kontrollstellen

Mit der Beleihung wird den privaten Kontrollstellen die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LfLV als beliehene Unternehmen übertragen.

2.3 Andere Behörden

Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 ÖLG, bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Art. 21 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Behörde zur Erfüllung von Veterinäraufgaben (Art. 19 GDVG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten für die Überwachung von Futtermitteln (Art. 20 GDVG) bleiben unberührt.